Bei Streitfällen gilt für den Verbraucher regelmäßig das Recht seines Landes
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Verbraucher einen ausländischen Gewerbetreibenden auch dann vor den heimischen Gerichten verklagen kann, wenn der betroffene Vertrag nicht im Fernabsatz geschlossen wurde (Urteil in der Rechtssache C-190/11).
Im konkreten Fall hatte eine Österreicherin ein Auto in Hamburg gekauft. Auf das Auto war sie durch das Internet aufmerksam geworden. Als aufgrund von Mängeln der Verkäufer die Rücknahme verweigerte, verklagte sie den Verkäufer in Österreich.