Jahr: 2011

6 % für den Sparbrief oder doch nicht?

Eine Münchner Bank bewarb zum Oktoberfest 2010 eine Geldanlage in Form eins Sparbriefs mit einer Verzinsung von 6 %. Die Werbung zeigte eine Oktoberfestbesucherin im Dirndl, die ein Lebkuchenherz hielt mit der Aufschrift „6 %“. Auch an anderer Stelle der Werbung war im roten Kreis groß die Angabe 6 % zu sehen und dann in dem dazugehörigen Sternchenhinweis klein die Angabe „2 % p.a.“ Tatsächlich wurde der drei-jährige Sparbrief wie seinerzeit marktüblich mit lediglich 2 % pro Jahr verzinst.

Generalanwalt beim EuGH: Selektiver Vertrieb und Ausschluss des Internet-Handels

Die Hersteller vor allem hochwertiger und preisintensiver Markenprodukte sehen sich vielfach mit dem Umstand konfrontiert, dass ihre Produkte zu erheblich herab gesetzten Preise über das Internet verkauft und dort teilweise auch „verramscht“ werden. Die Industrie sucht daher nach Wegen, dieses Gebaren zu unterbinden und greift dazu auch zu dem Mittel, den Internetvertrieb auszuschließen. Dem sind jedoch rechtlich enge Grenzen gesetzt, wie ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zeigt,

Beförderungsbedingungen zahlreicher Fluggesellschaften unzulässig

Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Wochen Beförderungsbedingungen von im deutschen Markt tätigen Fluggesellschaften beanstandet. Die Beanstandungen bezogen sich dabei zum einen auf Preisänderungsvorbehalte, die bei nachträglichen Erhöhungen von Steuern und Abgaben eine Preiserhöhung zu Gunsten der Fluggesellschaft und zu Lasten der Reisenden vorsahen. Nach dem Gesetz sind solche nachträglichen Preisänderungsvorbehalte nur statthaft, wenn zwischen Ticketkauf und Abflugtermin mehr als vier Monate liegen (§ 309 Nr. 1 BGB).

Teilnahmebescheinigungen nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 Gewerbeordnung im Bewachungsgewerbe

Ein Sicherheitsunternehmen hatte Personen, welche eine berufliche Tätigkeit im Bereich des Bewachungsgewerbes aufnehmen wollten, die Teilnahme an Lehrgängen bzw. Vorbereitungslehrgängen für die Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe angeboten und auch durchgeführt. Hierüber wurden dann „Zertifikate“ bzw. „Teilnahmebescheinigungen“ über die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 4 Gewerbeordnung „Bewachungspersonal“ ausgestellt, die in der Gestaltung dem amtlichen Muster der Anlage 1 der Bewachungsverordnung nachempfunden waren.

Inverkehrbringen von nicht verkehrsfähigen Pressklemmen

Nach der europäischen Norm EN 13411-3 dürfen Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese die europäischen Sicherheitsanforderungen erfüllen und entsprechend mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Alupressklemmen müssen dabei als nahtlose Hohlprofile hergestellt werden. Nicht zulässig ist der Vertrieb von Pressklemmen, die entgegen der EN 13411-3 nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist.

Irreführende Preiswerbung von Stromanbietern

Der Wettbewerbszentrale sind im ersten Quartal 2011 zahlreiche Beschwerden über zwei Stromanbieter zugegangen, die nach dem 15. Oktober 2010 – an diesem Tag wurde die Anhebung der EEG-Umlage um rd. 1,5 ct/kWh zum 1. Januar 2011 angekündigt – mit vergleichsweise günstigen Strompreisen geworben haben. Angelockt von diesen Preisen und der entsprechend guten Platzierung bei Vergleichsportalen im Internet entschieden sich Ende 2010 viele Verbraucher für einen Wechsel zu diesen Stromanbietern. Nach Vertragsschluss und noch vor Beginn der Stromlieferung Anfang 2011 wurde ihnen jedoch mitgeteilt, dass die Strompreise aufgrund der angehobenen EEG-Umlage erhöht werden.

Wettbewerbszentrale: Mehr Beschwerden wegen irreführender Werbung

(BAD HOMBURG) Rund 14.000 Beschwerden und Anfragen zu lauterem Geschäftsverkehr hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. im Jahr 2010 bearbeitet. „Während wir z. B. im Bereich der unerlaubten Telefonwerbung einen Rückgang der Beschwerden um ein Drittel zu verzeichnen haben, sind die Beschwerden wegen irreführender Werbung im vergangenen Jahr um über 5 % angestiegen“, erklärte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale am Rande der diesjährigen Jahrestagung der Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft am Dienstag in Bad Homburg. Damit sind die Beschwerden wegen unerlaubter Telefonanrufe bei der Wettbewerbszentrale seit Inkrafttreten der gesetzlichen Verschärfungen im Jahre 2008 rückläufig (insgesamt um 24 %).

„Made in Germany“ und „Produziert in Deutschland“ bei Bestecksets

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.07.2010, Az. 2a O 12/10 zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die Aussagen „Made in Germany“ und
„Produziert in Deutschland“ unzulässige geografische Herkunftsangaben nach § 127 MarkenG darstellen und irreführend sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wenn sie im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Bestecksets verwendet werden, bei denen die Messer im Wesentlichen in China und nicht in Deutschland hergestellt werden.

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