Landgericht Bayreuth bestätigt unzulässige Zuweisung durch Augenarzt
Bereits im vergangenen Jahr hat die Wettbewerbszentrale einen in Bayreuth ansässigen Augenarzt wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 5 der Bayerischen Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte abgemahnt. Diese Vorschrift verbietet es, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Erbringer gesundheitlicher Leistungen zu verweisen.