Jahr: 2011

Exklusivangebot für Verwaltungsangestellte

Eine Bank, die vor 90 Jahren als Selbsthilfeeinrichtung für Beamte gegründet worden war, inzwischen aber als „Universalbank für alle Privatkunden“ Bankdienstleistungen anbietet, wandte sich mit Werbeschreiben direkt an Angestellte einer Vermessungs- und Katasterverwaltung.

Unter der Überschrift „Exklusivangebote für die Bediensteten der XY Verwaltung“ bot die Bank zeitlich befristet neben einem kostenlosen Bezügekonto weitere Dienstleistungen wie einen Abruf-Dispokredit und besondere Konditionen zur Baufinanzierung an

Telefonwerbung einer Großbank

Auch große Unternehmen benutzen zur Neukundengewinnung das Mittel der telefonischen Kontaktaufnahme ungeachtet der Tatsache, dass derartige Belästigungen mit den Mitteln des lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang stehen.

So rief die Mitarbeiterin einer Großbank einen Bestattungsunternehmer an, um ihn zu veranlassen ein Konto in der örtlichen Filiale der Bank zu eröffnen. Gleichzeitig wurde ihm angeboten, die Filiale vor Ort bei einem persönlichen Besuch kennen zu lernen. Der Bestattungsunternehmer hatte weder dort ein Konto noch sonst in irgendeiner Weise Kontakt zu der Bank.

Oberlandesgericht Karlsruhe zu „Therapeutische Hörakustik“ und „T…Gehörtherapie“ – Strenge Bewertungsmaßstäbe für Gesundheitswerbung in der Hörgeräteakustik bestätigt

Die Bekämpfung der Schwerhörigkeit rückt aufgrund der demografischen Entwicklung und der damit einhergehenden steigenden Anzahl von Menschen mit höherem Lebensalter immer stärker in den Blickpunkt der Gesundheitswerbung. Um sich von dem traditionellen Ansatz der Bekämpfung von Schwerhörigkeit durch Versorgung mit Hörgeräten abzugrenzen, warb ein Hörgeräteakustiker mit den Schlüsselbegriffen „Therapeutische Hörakustik“ bzw. der Anpreisung einer näher bezeichneten „Gehörtherapie“ mit der These, diese Maßnahmen seien geeignet, Nervenverbindungen zum Gehirn reaktivieren zu können und dadurch das Sprachverstehen erheblich zu verbessern.

Werbung eines Architekten mit Referenzobjekten

Ein Architekturbüro wurde beauftragt, sämtliche Architektenleistungen für einen Neubau zu übernehmen. Der Vertrag wurde nach einem Jahr aus wichtigem Grund gekündigt. In der Zwischenzeit hat das Architekturbüro auf seiner Homepage ein Foto des Bauvorhabens unter den Rubriken „Aktuelles“ und „Projekte – Under Construction“ eingestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Werbung auf der Homepage unlauter sei, da der irreführende Eindruck erweckt werde, dass das werbende Architekturbüro alle maßgeblichen Architekten- u. Planungsleistungen erbracht habe.

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Tannenwaldallee 6
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