Jahr: 2011

Auch der BGH begehrt Klärung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe bei Lebensmitteln durch den EuGH

Nach dem Bundesverwaltungsgericht (siehe News vom 28.09.2010) hat auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.01.2011, Az. I ZR 22/09 dem Europäischen Gerichtshof einen Rechtsstreit zur Klärung der Frage nach dem Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bei Lebensmitteln vorgelegt. In dem Rechtsstreit geht es um die Bewerbung eines Kräuterlikörs mit 27 % vol. mit den Aussagen „wohltuend und bekömmlich“.

Verbandszugehörigkeit schafft keine Abhängigkeit

Das Landgericht München I untersagt die irreführende Werbung eines Detektivbüros. Dieses hatte mit dem Hinweis geworben: „Wir gehören keinem Detektivverband an und sind damit einsatzunabhängig“.

Das Landgericht München I hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2011 betont, dass die Mitgliedschaft in einem Verband ein Unternehmen nicht einsatzabhängig macht.

„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ – OLG Stuttgart untersagt Werbeslogan

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einem bekannten Milchproduktehersteller verboten, weiter mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ zu werben (Urteil vom 03.02.2011, Az. 2 U 61/10). Die Wettbewerbszentrale hat die Werbeaussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark als Irreführung des Verbrauchers beanstandet, weil sie nach ihrer Auffassung wesentliche Punkte verschleiert:

Wer sich nicht wehrt, zahlt – Fortsetzung

Am 18.08.2010 hatte die Wettbewerbszentrale über die Praxis einer Versicherungsgesellschaft berichtet, die Kunden die Änderung ihrer Versicherungsverträge ankündigte und diese Änderung auch durchführte, sofern der Kunde einem entsprechenden Schreiben der Versicherung nicht unverzüglich widersprochen hat.

Bezeichnung „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser irreführend

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Streit um das „Biomineralwasser“ mit Urteil vom 19.01.2011, Az. 3 O 819/10, entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung irreführend ist und das auf der Flasche angebrachte Bio-Siegel eine Nachahmung des amtlichen Bio-Siegels darstellt.

Die Wettbewerbszentrale hatte das Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser sowie eines „Bio Mineralwasser-Siegels“ in Anspruch genommen.

Gericht verurteilt Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern wegen mangelnden Jugendschutzes

Mit Urteil vom 23.12.2010, Az. 17HK O 2564/09 hat das Landgericht München I den Freistaat Bayern verurteilt es zu unterlassen, Minderjährigen und Spielern ohne Identitätskontrolle die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen. Gemäß § 4 Abs. 3 des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland (GlüStV) haben die Veranstalter und die Vermittler von Glücksspielen sicher zu stellen, dass Minderjährige von der Teilnahme an Glücksspielen ausgeschlossen sind. Sie haben darüber hinaus ein Sperrsystem zu unterhalten, das gewährleistet, dass Spieler, die für eine Form des Glücksspiels gesperrt sind, von sonstigen Glücksspielen ausgeschlossen sind.

Irreführende Werbung für eine Alarmanlage

Immer wieder erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden über Anbieter von Sicherheitstechnik, die irreführend für ihre Produkte werben. Im konkreten Fall hatte ein Hersteller und Anbieter von Alarmanlagen für sein „innovatives Alarmsystem“ mit dem Hinweis „Alarmsirene 130 dB, ISO 9001, entwickelt und hergestellt in Großbritannien“ geworben. Diese Werbeaussage war in mehrfacher Hinsicht irreführend.

Abofallen im Internet: neue strafrechtliche Bewertung

Die schnelle Eingabe eigener Daten auf kostenpflichtigen Internetseiten führt in vielen Fällen zu unbeabsichtigten Vertragsschlüssen. Wenn der betroffene Internet-User hierbei nicht deutlich auf die Kostenpflichtigkeit oder die Höhe der hiermit verbundenen Kosten hingewiesen wird, ist der Vertrag schon nicht wirksam zustande gekommen. Dies hindert aber die Betreiber entsprechender Internet-Seiten bislang nicht, ihren nur scheinbar bestehenden Forderungen durch massive Drohgebärden Nachdruck zu verleihen und auf diese Weise bei einer Vielzahl von Betroffenen „abzukassieren“.

Geltung der neuen Aromenverordnung

Am 20. Januar 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (Aromenverordnung) in Kraft getreten, die nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsfrist seit heute gilt.

Die Geltung der Aromenverordnung führt zu Änderungen bei der Kennzeichnung von Aromen. So wurde beispielsweise die Unterscheidung zwischen naturidentischen und künstlichen Aromastoffen aufgehoben. Es wird in Zukunft nur noch zwischen „Aromastoffen“ und „natürlichen Aromastoffen“ differenziert. Dies hat Auswirkungen

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