Jahr: 2010

Missbräuchliche Verwendung von CE-Zeichen

Nach wie vor erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden über die Verwendung von CE-Zeichen für technische Produkte, wobei der Eindruck erweckt wird, es finde durch eine neutrale Stelle eine Überprüfung statt, die über die Mindestvoraussetzungen nach dem Gesetz hinausgehen, ähnlich wie bei der Verleihung des GS-Zeichens (geprüfte Sicherheit).

„Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft“ – Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Verbot der Irreführung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Berufungsurteil einer Betriebskrankenkasse auch weiterhin verboten, sich als „Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft“ zu bezeichnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2010, Az. I-20 U 108/09) und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (siehe News vom 26.06.2009 >>).

Altkleidersammlungen in karitativem Mäntelchen

Immer wieder erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden über Altkleidersammler, die in Hauseingängen und Toreinfahrten Tonnen abstellen mit der Aufforderung, alte Kleider und Schuhe zu spenden.

Großteils wird dieser „Spendenaufruf“ mit der irreführenden Behauptung begleitet, dass die Altkleider und Schuhe einem guten Zweck zugeführt werden. Teilweise wird durch den verwendeten Firmenname unmittelbar der Eindruck einer gemeinnützigen Verwendung erweckt, wie beispielsweise durch die Firmierung als „Rotes Herz e.K.“.

Meisterbriefe ganz einfach im Internet kaufen!?

„Fehlt Ihnen die Zeit, einen Doktortitel, Meisterbrief oder Gesellenbrief zu erwerben? Hier bei uns können Sie … Studienabschluss, Diplom, Bachelor oder Master einer anerkannten Universität ganz einfach kaufen.“

Mit dieser und ähnlichen Werbeaussagen wurden im Internet entsprechende Dokumente zum Kauf angeboten. Dabei wies der Anbieter nur am Rande darauf hin, dass diese Dokumente „nicht gegenüber Ämtern und Firmen“ gebraucht werden dürfen und dass der Missbrauch strafbar ist.

Blickfangmäßiges Logo „Unser Partner für Markengläser ZEISS“ irreführend bei Sortimentsausnahmen für ZEISS-Gläser

Nicht selten muss die Wettbewerbszentrale Beschwerden nachgehen, die sich auf blickfangmäßige Angaben in der Werbung beziehen. So beanstandete sie die mit dem Logo des renommierten Brillenglasherstellers ZEISS verknüpfte Aktionswerbung eines Augenoptikers aus Halle. Von den Preisvorteilen waren aber gerade die Gläser des Herstellers ZEISS ausgenommen.

EUGH soll den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bei Lebensmitteln klären

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union einen Rechtsstreit zur Klärung der Frage vorzulegen, wie der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bei Lebensmitteln zu verstehen ist. Dabei geht es um die Frage, ob ein Wein auf dem Etikett als „bekömmlich“ bezeichnet werden darf. Der Wein hat durch ein besonderes Herstellungsverfahren eine milde Säure

Greenpeace darf Müller-Milchprodukte als „Gen-Milch“ bezeichnen

Wie schon der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. März 2008,Az. VI ZR 7/07) erlaubt auch das Bundesverfassungsgericht Greenpeace Müller Milch als „Gen-Milch“ zu bezeichnen. Müller-Milch störte sich daran, dass Greenpeace in einer Vielzahl von öffentlichkeitswirksamen Aktionen in den Jahren 2004 und 2005 ihre Produkte als „Gen-Milch“ benannt hat.

Auch Detektive müssen die Preisangabenverordnung beachten

Zuletzt gingen bei der Wettbewerbszentrale vermehrt Beschwerden gegen Detektive ein. Gegenstand waren Verstöße gegen die Preisangabenverordnung. Verschiedene Detektive hatten im Internet ihre Dienstleistungen zu Nettopreisen angeboten und beispielsweise Stundensätze beworben, die die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Dies führt dazu, dass diese Detektive scheinbar günstigere Preise anbieten als ihre Konkurrenz, die Bruttopreise inklusive Mehrwertsteuer für ihre Dienstleistungen nennt.

Wettbewerbszentrale setzt Endpreisangabe auf Flugbuchungsportal www.fluege.de durch – OLG Dresden weist Berufung von Unister zurück

Mit Urteil vom 17.08.2010, Az. 14 U 551/10 (Revision nicht zugelassen) hat das OLG Dresden die Berufung der Unister GmbH gegen eine erstinstanzliche Untersagung der Gestaltung des Buchungsportals unter www.fluege.de zurückgewiesen.

Das Unternehmen hatte im Rahmen des Buchungsvorgangs zusätzlich zum Flugpreis eine sogenannte „Servicegebühr“ ausgewiesen. Ferner war im Rahmen des Buchungsformulars eine Reiseversicherung als gewünschte Nebenleistung voreingestellt, die der Kunde erst im Wege des „Opt-Out“ ausdrücklich abwählen musste

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