Oberlandesgericht Hamm: Werbung mit „24 Stunden Lieferservice“ ist mit entsprechender Linkfolgeseite in Google-Werbeleiste auch ohne Detailangaben zulässig
Die Werbung mit einem „24 Stunden Lieferservice“ ohne einen gleichzeitigen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Services ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 04.06.2009, Az 4 U 19/09) nicht irreführend i.S.v. § 5 UWG, wenn mit dem Link auf die Internetseite des Anbieters sofort über alle Bedingungen für diesen Service aufgeklärt wird.