Ausstellung von Bescheinigungen über die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
Bei der Wettbewerbszentrale gehen vermehrt Beschwerden ein gegen die Aussteller von Bescheinigungen über die Sachunterrichtung nach § 34a Gewerbeordnung. Nach der aktuellen Gesetzlage darf ein Gewerbetreibender nur Personen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigen, die eine Sachunterrichtung nach § 34a Abs. 1 Ziff. 3 Gewerbeordnung nachweisen. Für besondere Bewachungstätigkeiten, wie z.B. bei Ladendetektiven, ist darüber hinaus der Nachweis einer vor der Industrie- u. Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.