Bundesgerichtshof: Keine Mitbewerberbehinderung bei nur versehentlicher Verletzung einer vertraglichen Pflicht
Nach einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH I ZR 164/04) liegt keine unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung vor, wenn ein etablierter Telefonnetzbetreiber den Telefonanschluss eines Kunden entgegen einer vertraglichen Verpflichtung nicht dauerhaft auf die Vorwahl eines anderen Netzbetreibers umstellt und diese Vertragsverletzung nur versehentlich erfolgte.