OLG Naumburg: Zu der Frage wie eine Internetapotheke für eine Reiseapotheke werben darf? – 18.04.2006
Bei einer Internetapotheke müssen die gesetzlichen Pflichtangaben zwar nicht auf dem Bestellformular vorhanden sein, wohl aber auf den Web-Seiten der Internetapotheke, die sich mit den „Artikel Detailinformationen“ befassen. Das Zeichen „Warenkorb“ neben einer Produktinformation macht die entsprechende Seite noch nicht zu einem Bestellformular.