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Jahr: 2006

Wettbewerbszentrale: Verwendung der Bezeichnung „Diplom“ in der Werbung nicht immer zulässig

Das Herausstellen eines „Diploms“ in der Werbung ist eine beliebte Methode, um besondere Fachkompetenz und Seriosität des Werbenden zu unterstreichen. Wird jedoch in der Werbung auf ein „Diplom“ hingewiesen, obwohl beispielsweise ein entsprechender Diplom-Studiengang gar nicht existiert oder der Werbende eine entsprechend anerkannte Prüfung nicht abgelegt hat, ist das irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Oberverwaltungsgericht Münster: Apotheke darf sich nicht als „Internationale Apotheke“ bezeichnen – 20.12.2006

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.12.2006 entschieden, dass die Bezeichnung einer Apotheke als „Internationale Apotheke“ irreführend und deshalb unzulässig ist. Eine „Internationale Apotheke“ sei aus der Sicht des Verbrauchers eine Apotheke, die gängige ausländische Arzneimittel in nennenswertem Umfang vorhalte.

Bundesrat stimmt Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz zu – 19.12.2006

Der Bundesrat hat am 15.12.2006 dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz über die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen (VSchDG) zugestimmt (Beschluss des Bundesrates 847/06). Auf dieses hatte die Wettbewerbszentrale zusammen mit weiteren Spitzenverbänden sowohl in Brüssel als auch in Berlin maßgeblichen Einfluss genommen. Zugunsten der Wirtschaft konnte erreicht werden, dass wettbewerbsrechtliche Frage-stellungen nun nach wie vor auf dem Zivilrechtsweg

Werbung mit Auszeichnung „1a Augenoptiker 2005“ wettbewerbswidrig – Brancheninformationsdienst als Anstifter verurteilt

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.11.2006 (Az. I.-20 U 14/06) die vom Brancheninformationsdienst „markt intern“ angekündigte Vergabe einer Auszeichnung „1a Augenoptiker 2005“ als irreführend untersagt und damit die erste Instanz bestätigt.

Bundesgerichtshof: Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden verboten

Telefonwerbung ist gegenüber Gewerbetreibenden gem. § 7 Abs.2 Nr. 2 UWG ohne deren Einwilligung oder zumindest deren mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Bei einem Gewerbetreibenden kann zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse kann aber nach Auffassung des BGH nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient.

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