Landgericht Cottbus: Bei der Ankündigung eines Gewinnspiels muss zugleich auch auf die Teilnahmebedingungen hingewiesen werden – 02.03.2005
Kündigt ein Unternehmer in seiner Werbung ein Gewinnspiel an, so muss er bereits im Werbeprospekt, in dem er dies angekündigt, klar und eindeutig auf die Teilnahmebedingungen hinweisen.