Jahr: 2005

Oberlandesgericht Stuttgart: Kosten für Netzkartenvertrag müssen bei Handy-Werbung deutlich angegeben werden – Weiße Schrift auf rotem Grund ist schlecht zu lesen –

Wird ein Handy mit einem besonders günstigen Preis beworben und muss zur Realisierung des Preises ein Netzkartenvertrag abgeschlossen werden, so sind die mit diesem Vertrag verbundenen verbrauchsabhängigen Kosten sowie die Mindestlaufzeit des Vertrages leicht erkennbar und deutlich lesbar anzugeben.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de