Wettbewerbszentrale: Redaktionelle Werbung auch nach dem neuen UWG unzulässig
Auch nach dem neuen UWG ist es unzulässig Werbung mit dem redaktionellen Teil zu vermischen. Dies ist explizit in § 4 Nr. 3 UWG aufgeführt, wonach es wettbewerbswidrig ist, den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen zu verschleiern.