Wettbewerbszentrale: Fliegen wird teurer – Neues Preiskonzept der Fluggesellschaften
Die Einführung des Nettopreismodells am 1. September durch diverse Fluggesellschaften führt zu vielen Anfragen und Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale.
Die Einführung des Nettopreismodells am 1. September durch diverse Fluggesellschaften führt zu vielen Anfragen und Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale.
Im Zusammenhang mit der kurz bevorstehenden Einführung des Nettopreismodells durch diverse Fluggesellschaften häufen sich bei der Wettbewerbszentrale Anfragen und Beschwerden zu der Frage, wie Reisebüros, aber auch Airlines die nunmehr verlangten Buchungsentgelte bezeichnen dürfen.
Pseudonyme als Domain-Namen genießen nur dann namensrechtlichen Schutz, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben.
Der Startschuss für die Registrierung der Top-Level-Domain (TLD) „.eu“ fällt voraussichtlich noch in diesem Jahr.
BILD hat am 18.08.2004 über eine EU-Verordnung berichtet, nach der Fischhändler ihre Ware nur noch mit lateinischen Namen kennzeichnen dürften.
Zum 2. Deutschen Anti-Spam-Kongress lädt der Verband der deutschen Internetwirtschaft, eco Forum e.V., am 22. September in die Industrie- und Handelskammer Köln ein.
Ein Internetanbieter kann seiner aus § 1 Abs. 1 PAngV folgenden Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise auch –vergleichbar einem Sternchen-Hinweis in der Printwerbung- dadurch nachkommen, dass er die notwendigen Angaben auf einer anderen Internetseite macht, zu der der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird.
Die Bezeichnung „Spezialist“ für einen Rechtsanwalt ist zulässig. Die in der Berufsordnung vorgegebenen Bezeichnungen Fachanwalt und Interessen- sowie Tätigkeitsschwerpunkt reichen für das Informationsinteresse des Rechtsanwalts und das Informationsbedürfnis der Mandanten nicht aus.
Die lexikonartige Auflistung vieler hundert Metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite ist wettbewerbswidrig.
Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale) hat das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 4. August 2004 – 2 HK O 180/04 – einem Thüringer Unternehmen untersagt, seinen Arbeitnehmern mitzuteilen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von zwei konkret benannten Ärzten nicht anerkannt werden mit der Folge, dass keine Lohnfortzahlung geleistet wird.