Widerrufsbelehrung bei Verkauf durch Internet-Auktion muss auffällig platziert sein – 29.12.2004
Im Rahmen einer Internet-Auktion, zum Beispiel bei eBAy, sind Gewerbetreibende dazu verpflichtet, Kaufinteressenten über das ihnen nach § 312d Abs. 1 BGB zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren.