Jahr: 2003

Oberlandesgericht Köln: Enthält eine Werbung eine Gewinnzusage, so muss das werbende Unternehmen diesen Gewinn auszahlen

Eine Kölner Bürgerin erhielt von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen ein Schreiben, wonach durch Zurücksendung der „vorab gezogenen Auszahlungs-Nummer mit Gewinn-Anforderung“ die betreffende Mitteilung des Unternehmens gültig werde. Bei dieser Mitteilung, so hieß es in dem Schreiben, handele es sich „nicht um Werbung“.

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