Bundesgerichtshof: Streit um Rechte aus der Bezeichnung „Tupper(ware)party“
Der u.a. für das Markenrecht und das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hatte über den Streit zu entscheiden, ob aus der Marke „TUPPERWARE“ oder aus der Bezeichnung „Tupper(ware)party“, die sich für die besondere Vetriebsmethode für „Tupperware“ im Rahmen von Heimvorführungen herausgebildet hat, die Verwendung der Bezeichnung „LEIFHEIT TopParty“ für Behältnisse aus Kunststoff verboten werden kann.