… Dem Unternehmen war auf Antrag der Wettbewerbszentrale vom Landgericht verboten worden, Werbeschreiben an Verbraucher mit Hinweis auf ein beim Kauf einzulösendes Guthaben zu versenden, wenn ein solches Guthaben des „Kunden“ überhaupt nicht existiert.
Das Unternehmen hatte Verbraucher angeschrieben u.a. mit den Worten „Herzlichen Glückwunsch…Ihr Guthaben von 5,65 DM wartet auf Einlösung! Bitte unbedingt bis zum 30.04.2002 geltend machen!“ Beigefügt war ein in der Art eines Konto-Auszugs aufgemachtes „Guthaben-Info unserer Kundenbuchhaltung“. Gleichzeitig wurde der Werbeempfänger aufgefordert, „in den….zugesandten Katalogen zu blättern“, um dann einen entsprechenden Einkauf zu tätigen. In Wahrheit gab es gar kein Guthaben.