Home News 18.08.2014 // Werbung mit „Deutschlands bestes Reiseportal“ untersagt.

18.08.2014 // Werbung mit „Deutschlands bestes Reiseportal“ untersagt.

Mit Beschluss vom 14 07.2014, Az.: 33 O 12924/14, hat das Landgericht München I auf Antrag der Wettbewerbszentrale der CHECK24 Vergleichsportal GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in Fernsehspots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen bezogen auf das eigene Unternehmen sowie das eigene Angebot mit der Aussage „Deutschlands bestes Reiseportal“ zu werben.

Mit Beschluss vom 14 07.2014, Az.: 33 O 12924/14, hat das Landgericht München I auf Antrag der Wettbewerbszentrale der CHECK24 Vergleichsportal GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in Fernsehspots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen bezogen auf das eigene Unternehmen sowie das eigene Angebot mit der Aussage „Deutschlands bestes Reiseportal“ zu werben.

Die CHECK24 Vergleichsportal GmbH betreibt ein Online-Vergleichsportal unter anderem für die Bereiche Versicherungen, Energie, Telekommunikation aber auch für Reisen. Dabei tritt das Unternehmen auch selbst als Reisevermittlerin auf. In einem bundesweit ausgestrahlten TV-Werbespot bezeichnete sich das Unternehmen selbst als „Deutschlands bestes Reiseportal“. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Alleinstellungsberühmung als sachlich unzutreffend und damit wettbewerbswidrig. Diese Bewertung durch eine Untersuchung der Hochschule Rosenheim, auf die sich das Unternehmen zur Rechtfertigung seiner Werbeaussage stützte, ergab nur einen minimalen Vorsprung von 2 Prozentpunkten gegenüber dem Zweitplatzierten und nicht mehr als 4 Punkte vor dem 5. Platz. Andere Tests zu Reiseportalen ergaben überdies deutlich bessere Ergebnisse für die Mitbewerber und wiesen andere „Testsieger“ aus.

„Eine Alleinstellungsaussage ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein deutlicher Vorsprung vor konkurrierenden Anbietern besteht. Hieran fehlte es jedoch.“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in seiner Erläuterung der Gerichtsentscheidung. „Der Verbraucher muss sich darauf verlassen können, dass derjenige Anbieter, der sich als „der Beste“ in einem bestimmten Marktsegment bezeichnet, dort tatsächlich auch diese Sonderstellung einnimmt“, so Schönheit weiter.

Die CHECK24 Vergleichsportal GmbH hat die ergangene einstweilige Verfügung zwischenzeitlich anerkannt. Das gerichtliche Verfahren ist damit abgeschlossen.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

Weitere Informationen:
Herr RA Hans-Frieder Schönheit
Wettbewerbszentrale
Landgrafenstraße 24 B
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E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de

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