Knapp 10 Jahre seit der Geltung der Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006), die gesundheitsbezogene Werbeaussagen für Lebensmittel reguliert, zieht die Wettbewerbszentrale Bilanz: Im Ergebnis steigen die eingehenden Beschwerden über die Verwendung von unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel an. Während im ersten Geltungsjahr noch gar keine Beschwerde diesbezüglich bei der Wettbewerbszentrale einging, stieg die Anzahl der Beschwerden, die in den allermeisten Fällen aus der Wirtschaft selbst stammen, in den Folgejahren kontinuierlich an. Im laufenden Jahr 2017 liegt die Zahl bereits bei 69 Fällen (Entwicklung siehe Schaubild).
Am häufigsten Gegenstand von Beanstandungen sind Werbeversprechen in Bezug auf Tee, Nahrungsergänzungsmittel, Kokosöl, Kaffee, Getränke wie Mineralwasser und Smoothies sowie alkoholische Getränke.
Die Wettbewerbszentrale hat beispielsweise Aussagen wie „magenfreundlicher Kaffee“, „Detox Tee Kur – regt den Stoffwechsel an, entgiftet und stärkt“, „für starke Nerven“ für Smoothies, „Senkt erhöhte Blutzuckerwerte“ für Zimtkapseln, „der gesündeste Rotwein – im Wein enthalten sind Polyphenole, die sich positiv auf das Herz-Kreislauf-System auswirken können (In Maßen genossen!)“ oder „Kokosöl kann die Cholesterinwerte positiv beeinflussen, das Immunsystem stärken und den Stoffwechsel anregen“ als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben beanstandet. Die meisten Fälle konnten außergerichtlich durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen beigelegt werden.
Klärung von Grundsatzfragen durch die Gerichte
In einigen Fällen hat die Wettbewerbszentrale aber offene Rechtsfragen durch die Gerichte klären lassen, auch bis zum Bundesgerichtshof: So hat der BGH beispielsweise entschieden, dass sich gesundheitsbezogene Angaben für Mineralwasser an den Vorgaben der Health Claims Verordnung messen lassen müssen (BGH, Beschluss vom 30.01.2017, Az. I ZR 257/15). Im konkreten Fall hatte das beklagte Mineralwasserunternehmen in der Werbung und auf der Homepage Mineralwasser mit den Aussagen „Ob für gesunde Knochen, Zähne oder Muskeln – Calcium ist ein echter Allrounder im Körper“ und „Magnesium unterstützt unter anderem den Energiestoffwechsel und die Muskelfunktionen – wertvoll vor allem für sportlich aktive Menschen“ geworben. Das Mineralwasser wies aber nicht die gestellten Anforderungen hinsichtlich der Mengen der Nährstoffe auf, die für die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben erforderlich war. Der Bundesgerichtshof hat daher die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Mineralwasserunternehmens zurückgewiesen, sodass die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig geworden ist (OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az. 9 U 616/15).
Verwendung gesundheitsbezogener Aussagen nur bei entsprechender Zulassung
Im Ergebnis dürfen für Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben nur verwendet werden, wenn diese zugelassen sind. Für Alkohol ab 1,2 Volumenprozent dürfen gar keine gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden. Die zugelassenen Aussagen sind im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthalten.
Sind in Lebensmitteln sogenannte „Botanicals“ enthalten, bei denen die Zulässigkeit von Aussagen noch nicht abschließend geprüft wurde, dürfen hier ausnahmsweise gesundheitsbezogene Angaben auch ohne Zulassung verwendet werden, wenn die Aussagen wissenschaftlich hinreichend gesichert sind. Hier sollten zumindest Studien vorliegen, aus denen die Richtigkeit der Aussage hervorgeht. Handelt es sich um wissenschaftlich umstrittene Aussagen, sollten die Unternehmen sehr zurückhaltend sein mit der Bewerbung des Produkts mit gesundheitsbezogenen Angaben.
„Wir rechnen damit, dass die Zahl der Beschwerden in dem Bereich weiterhin steigt.“, so die Einschätzung von Dr. Antje Dau, Mitglied der Geschäftsführung bei der Wettbewerbszentrale. „Verstöße gegen die HCVO betreffen nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmen. Anbieter können sich bei Missachtung der HCVO einen unlauteren Vorteil vor Wettbewerbern verschaffen, die sich wettbewerbskonform verhalten, wenn Kunden eher ein Produkt kaufen, das angeblich die Leistungsfähigkeit steigert, das Immunsystem fördert oder bei Depressionen hilft als ein anderes Produkt, das ohne Wirkaussagen beworben wird.“, so Dau weiter.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Pressekontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V. – Büro Hamburg –
Rechtsanwältin Dr. Antje Dau, LL.M. (Syndikusrechtsanwältin)
Ferdinandstraße 6
20095 Hamburg
Telefon: 040 – 3020010
E-Mail: dau@wettbewerbszentrale.de
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2016 der Wettbewerbszentrale >>
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