Seit einem Jahr ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft, nachdem es durch das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert wurde: Wesentliche Änderungen für die Praxis hat die Novelle erwartungsgemäß nicht mit sich gebracht. Diese Zwischenbilanz zieht die Wettbewerbszentrale nach ihren praktischen Erfahrungen und der Analyse der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum neuen UWG.
Der I. Zivilsenat des BGH hat in seinen Entscheidungen in diesem Jahr deutlich gemacht, dass die auf die Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanträge zwar nur dann begründet sind, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach der alten Gesetzeslage als auch nach der neuen Gesetzeslage wettbewerbswidrig waren bzw. sind. Er hat aber auch festgestellt, dass die vorgenommenen Gesetzesänderungen nur klarstellenden Charakter haben und der bisherigen richtlinienkonformen des UWG durch den BGH entsprechen, sodass sich letztlich an der Rechtslage nichts Wesentliches geändert habe.
Zu einigen Änderungen im Überblick:
- Zum Rechtsbruchtatbestand des neuen § 3a UWG hat der BGH beispielsweise festgestellt, dass dieser dem bisher geltenden § 4 Nr. 11 UWG (a. F.) entspricht. Anders als nach früherer Gesetzeslage enthält der neue Rechtsbruchtatsbesand das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG a. F. vorgesehene Spürbarkeitserfordernis, durch diese Ergänzung habe sich die Rechtslage aber nicht geändert (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2016, Az. I ZR 181/14 – Energieeffizienzklasse; Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 7/15 –Textilkennzeichnung).
- Zu den in § 4 UWG geregelten mitbewerberschützenden Tatbeständen, wie den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz oder der gezielten Behinderung von Mitbewerbern, wurde seitens des BGH bestätigt, dass diese Tatbestände ohne inhaltliche Änderungen nur nummerisch neu sortiert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2016, Az. I ZR 58/14 – Segmentstruktur; Urteil vom 23.06.2016, Az. I ZR 137/15 – Fremdcoupon-Einlösung).
- Gleich mehrere Entscheidungen sind zu dem Irreführungsverbot nach § 5 UWG ergangen. Der neue § 5 UWG enthält heute eine Relevanzklausel. Der BGH stellte klar, dass es sich auch bei dieser Ergänzung lediglich um eine Klarstellung handelt. An der rechtlichen Beurteilung eines Streitfalls habe sich dadurch nichts geändert, da der BGH auch in seiner bisherigen Rechtsprechung die Relevanzklausel mit berücksichtigt habe (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 31/15 – Apothekenabgabepreis; Urteil vom 03.03.2016, Az. I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung bei amazon).
- In der Leitsatzentscheidung „LGA Tested“ und „Fressnapf“ hat sich der BGH zudem detailliert mit dem neuen § 5a Abs. 2 UWG befasst. Diese Bestimmung wurde mit der Gesetzesnovelle neu gefasst und stimmt nunmehr wörtlich nahezu mit der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken überein. Laut den Karlsruher Richtern habe auch diese Neufassung keine Änderung der Rechtslage mit sich gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15; Urteil vom 04.02.2016, Az. I ZR 194/14).
Mit der Gesetzesänderung sollte das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an die Europäische Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG angepasst werden. Aus diesem Grund wurden einige Regelungen teilweise gestrichen, ohne inhaltliche Änderungen neu sortiert oder aber es wurde der Wortlaut der Normen geändert. Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen finden Sie hier: News der Wettbewerbszentrale vom 09.12.2015 // Neues UWG tritt morgen in Kraft >> >>
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spk
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