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Tourismus

Überblick

TouristikDie Touristikbranche wird traditionell durch die Hauptgeschäftsstelle Bad Homburg betreut. Dieser Schwerpunktbereich betrifft folgende Branchen:
Für jede der dargestellten Branchen bestehen besonderen wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen. Die aktuellen branchenspezifischen Problemstellungen sollen nachfolgend dargestellt werden.

Luftfahrtgesellschaften

Für die Preiswerbung bei Flugreisen gilt eine spezialgesetzliche Regelung (Art. 23 VO (EG) 1008/2008 vom 24.09.2009). Hier hat der europäische Gesetzgeber noch einmal gesondert festgelegt, dass bei der Preiswerbung für Flugreisen Inklusivpreise anzugeben sind, die sämtliche obligatorischen Preisbestandteile umfassen müssen. Seit dem 01.01.2011 erhebt der Gesetzgeber von den Luftverkehrsgesellschaften eine Luftverkehrssteuer, deren Höhe sich pro Passagier nach der Länge der Flugstrecke bemisst. Bei dieser Luftverkehrssteuer handelt es sich um einen obligatorischen Preisbestandteil, der in die werblich dargestellten Flugpreise zu integrieren ist. Die kommunizierten Flugpreise müssen die obligatorische Luftverkehrssteuer enthalten. Die separate Ausweisung der obligatorischen Luftverkehrssteuer ist wettbewerbswidrig (LG Köln, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 31 O 62/11).

Bei den durch Fluggesellschaften verwendeten Beförderungsbedingungen sind die einschlägigen klauselrechtlichen Vorgaben zu beachten. Dies gilt insbesondere für Preisänderungsvorbehalte, die bei nachträglichen Erhöhungen von Steuern und Abgaben eine Preiserhöhung zu Gunsten der Fluggesellschaft und zu Lasten der Reisenden vorsehen. Nach dem Gesetz sind solche nachträglichen Preisänderungsvorbehalte nur statthaft, wenn zwischen Ticketkauf und Abflugtermin mehr als vier Monate liegen (§ 309 Nr. 1 BGB; siehe hierzu LG München I, Urteil vom 19.04.2011, Az. 12 O 7134/11).

Beförderungsbedingungen, die gegenüber dem deutschen Kunden verwendet werden, müssen auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Werden die Beförderungsbedingungen ausschließlich in fremder Sprache dargestellt, so ist dies gegenüber dem deutschen Kunden intransparent (§ 307 BGB).

Reiseveranstalter

Die Einhaltung reiserechtlicher Informationspflichten in Reiseprospekten hat die Gerichte in den letzten Jahren wiederholt beschäftigt. Das von der Wettbewerbszentrale als Musterverfahren geführte Verfahren gegen die TUI Deutschland GmbH wegen Ausweisung flexibler Katalogpreise in einem Reisekatalog, konnte abgeschlossen werden. Gegenstand des Verfahrens war die Preisdarstellungspraxis des im Jahre 2006 herausgegebenen Katalogs für das Zielgebiet „Mallorca, Spanien, Portugal“. Anders als sonst bei Reisekatalogen üblich erfuhr der Kunde nicht schon aus dem Preisteil den zu zahlenden Preis für die angebotenen Pauschalreisen. Vielmehr wurde er aufgefordert, die mit einem im Katalog dargestellten Grundpreis korrespondierenden Flughafenabschläge und Flughafenzuschläge im Reisebüro zu erfragen. Diese Preisdarstellungspraxis hat der Bundesgerichtshof gebilligt (Urteil vom 29.04.2010, Az. 1 ZR 23/08). Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass diese Preisdarstellung einen Preisänderungsvorbehalt enthalte, der nach dem 01.11.2008 gültigen Regelungen zu Änderungsvorbehalten in Reiseprospekten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-Info-VO) zulässig sei.

Verstöße gegen die reiserechtliche Verpflichtung zur Reisepreisabsicherung haben die Wettbewerbszentrale in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. So wurde schon vor geraumer Zeit gerichtlich geklärt, dass die Veranstaltung von Segeltörns, an denen interessierte Reisende in Form des sogenannten „Mitsegelns“ gegen Entgelt teilnehmen können, den Bestimmungen des Pauschalreiserechts und damit auch den Bestimmungen zur Reisepreisabsicherung unterliegen (LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2004, Az. 327 O 216/04; LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2004, Az. 312 O 911/04). Dabei ist es unerheblich, ob die Segeltörns von einem rein gewerblichen Anbieter oder aber von einem eingetragenen Verein angeboten und veranstaltet werden. Eine Ausnahme zur allgemein gültigen Reisepreisabsicherungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen nicht gewerblichen Gelegenheitsveranstalter handelt (§ 651k Abs. 6 Nr. 1 BGB). Dieses Privileg greift allerdings schon dann nicht mehr ein, wenn ein Verein mehr als zwei Reisen pro Jahr veranstaltet.

Die Problematik der Reisepreisabsicherung bei der Veranstaltung von Segelreisen beschäftigt die Wettbewerbszentrale auch aktuell. So liegen Beschwerden gegen Segelschulen vor, die neben der reinen Segelausbildung auch Segeltörns anbieten, bei denen der Interessent gegen Entgelt „mitsegeln“ kann. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale unterliegen auch diese Angebote der Reisepreisabsicherungspflicht. Segelschulen dürfen daher bei der Veranstaltung von Segeltörns Vorkasse auf den Reisepreis nur dann verlangen, wenn dem Reisenden zuvor ein Sicherungsschein übergeben wurde (LG Köln, Beschluss vom 26.01.2012, Az. 31 O 41/12, n. rkr.)

Ferienimmobilienanbieter

Bei der Werbepraxis der Anbieter von Ferienimmobilien steht die Preiswerbung im Vordergrund. Dabei ist trotz eindeutiger Rechtsprechung festzustellen, dass zusätzlich zum Mietpreis eine weitere obligatorische Kostenposition für die „Endreinigung“ ausgewiesen wird, ohne dass dann ein Endpreis kommuniziert wird.

Preisangabenrechtlich ist es jedoch erforderlich, dass jede obligatorische Kostenposition in den Endpreis für die Leistung, hier die Ferienimmobilie, eingerechnet und inkludiert dargestellt wird (§ 1 Preisangabenverordnung). Die entgegenstehende Praxis ist wettbewerbswidrig (§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; siehe hierzu auch BGH WRP 1991, Seite 652 – Nebenkosten; LG Aachen, Urteil vom 02.04.2002, Az. 41 O 143/01; LG Osnabrück, Urteil vom 05.10.2007, Az. 12 O 1178/07; LG München I, Urteil vom 20.11.2007, Az. 33 O 7816/07).

Nach Maßgabe des neuen UWG ist die unterbliebene Endpreisangabe zusätzlich als unzulässige Irreführung durch Unterlassen zu beanstanden (§§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 2, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG). Während man früher unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit die separate Ausweisung einzelner Preisbestandteile bei gleichzeitiger Errechenbarkeit des Endpreises noch tolerieren mochte, ist dies nach der aktuell gültigen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass das Vorenthalten einer Informationspflicht nach § 5a Abs. 3 UWG gleichzeitig zum Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG führt. Die fehlende Endpreisangabe begründet damit immer den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens (siehe hierzu Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5a UWG Randziffer 57).

Über diese Rechtslage hatte die Wettbewerbszentrale schon im Februar 2011 berichtet. Bei aktuellen Beanstandungen haben die Gerichte die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt (LG Rostock, Urteil vom 24.02.2012, Az. 6 HKO 172/11, n. rkr.).

Bustouristik

Im Bereich der Bustouristik sind sehr oft fehlerhafte Reisebedingungen anzutreffen. Hier gilt der Ratschlag an die Unternehmen auf beanstandungsfreie Musterklauselwerke der einschlägigen Branchenorganisationen zurückzugreifen.

Zahlreiche Fälle in der Bustouristik betreffen die ungerechtfertigte Kennzeichnung von Reisebussen mit Klassifizierungs-Sternen. Eine Kennzeichnung von Reisebussen mit Sternen sowie eine Werbung mit Sterne-Hinweisen für Reisebusse suggeriert dem Kunden, dass es sich hierbei um einen gütegesicherten Reisebus handelt. Zur Rechtfertigung der Werbung muss daher eine Gütesicherung bei der Gütegemeinschaft Buskomfort e. V. vorliegen. Fehlt eine solche Gütesicherung, so ist die Werbung wettbewerbswidrig (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG; § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang Nr. 2).

Die Gerichte sind dabei der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale regelmäßig gefolgt (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.09.2004, Az. 7 III O 13/04; LG Hechingen, Urteil vom 10.09.2004, Az. 5 O 43/04; LG Oldenburg, Urteil vom 29.11.2006, Az. 5 O 1583/06; LG Kassel, Urteil vom 26.05.2011, Az. 11 O 4030/11).

Reisebüros/Reisevermittler

Die Ausgestaltung von Internet-Buchungsportalen für unterschiedliche touristische Leistungen hat die Wettbewerbszentrale wiederholt beschäftigt.

In dem von der Wettbewerbszentrale gegen die Unister GmbH geführten Klageverfahren wegen der Preisdarstellung im Rahmen des Flugbuchungsportals www.fluege.de liegt nunmehr eine höchstrichterliche Entscheidung vor. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Unister GmbH gegen die Untersagung der Gestaltung des Buchungsportals unter www.fluege.de durch das OLG Dresden zurückgewiesen (Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZR 168/10). Das Unternehmen hatte im Rahmen des Buchungsvorgangs zusätzlich zum Flugpreis eine sogenannte Servicegebühr ausgewiesen. Ferner war im Rahmen des Buchungsvorgangs eine Reiseversicherung als gewünschte Nebenleistung voreingestellt, die der Kunde erst im Wege des Opt-out ausdrücklich abwählen musste. Hiergegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt, weil die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Artikel 23 VO(EG)1008/2008 – EU-Luftverkehrsdiensteverordnung) verlangen, dass bei Flugreisen Endpreise inklusive sämtlicher obligatorischer Kostenpositionen angegeben werden müssen. Nach der gleichen Bestimmung dürfen fakultative Nebenleistungen zur Flugreise, wie zum Beispiel eine Reiseversicherung, nur auf Opt-in-Basis dargestellt werden. Mit seinem Beschluss bestätigt der Bundesgerichtshof die Auffassung der Wettbewerbszentrale wie auch der Vorinstanzen.

Hotellerie

Bei der Werbung von Hotelbetrieben steht die unzulässige Verwendung einer Sterne-Kennzeichnung im Vordergrund.

Eine Kennzeichnung mit Hotelsternen sowie eine Werbung mit Sterne-Hinweisen für Hotels suggeriert dem Kunden, dass es sich hierbei um ein klassifiziertes Hotel handelt. Zur Rechtfertigung der Werbung muss daher eine Gütesicherung gemäß der Deutschen Hotelklassifizierung vorliegen. Fehlt eine solche Gütesicherung, wie im vorliegenden Fall, so ist die Werbung wettbewerbswidrig (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG; § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang Nr. 2). Die Gerichte haben dabei die Auffassung der Wettbewerbszentrale regelmäßig bestätigt. (OLG Schleswig, Urteil vom 18.05.2009, Az. 6 U 87/98; OLG Schleswig, Urteil vom 22.12.2003, Az. 6 U 19/03; LG Aurich WRP 2009, S. 1579; LG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 4 HK O 91/10; LG Berlin, Beschluss vom 05.01.2012, Az. 52 O 4/12, n. rkr.)

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