Telekommunikation
Überblick
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) Vorschriften, die im Wettbewerb der Telekommunikationsunternehmen zu beachten sind.
Am 10.05.2012 ist das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Neben rechtlichen Rahmenbedingungen für den wettbewerbskonformen Breitbandausbau bilden verbraucherrechtliche Themen einen weiteren Schwerpunkt der TKG-Novelle. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts sind vor allem die Neuregelungen im Zusammenhang mit den verbraucherschützenden Normen von Interesse.
So wurde unter anderem gesetzlich geregelt, dass der Wechsel des Telekommunikationsanbieters maximal einen Kalendertag dauern darf. Ist der Kunde dennoch mehr als einen Kalendertag ohne Telefon- und/oder Internetanschluss muss der Altvertrag solange fortgeführt werden, bis der Wechsel erfolgreich war (§ 46 Abs. 1 TKG). Im Falle eines Umzugs hat der Kunde grundsätzlich einen Anspruch auf Mitnahme seines Telekommunikationsvertrags ohne Änderung der Vertragslaufzeit oder des Tarifs. Steht die Leistung am neuen Wohnort nicht zur Verfügung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen (§ 46 Abs. 8 TKG). Nach der neuen Rechtslage kann die Mobilfunknummer nun auch vor Vertragende zu einem neuen Anbieter portiert werden, so dass der Wechsel des Mobilfunkanbieters während eines laufenden Vertragsverhältnisses vereinfacht wird (§ 46 Abs. 4 TKG).
Für mehr Transparenz sorgen die Verpflichtung zur Angabe des Mindestniveaus der Internetgeschwindigkeit im Festnetz zusätzlich zur Höchstgeschwindigkeit (§ 43a Abs. 2 Nr. 3 TKG) und die Regelungen zur Preisansagepflicht der Call-by-Call-Anbieter vor Gesprächsbeginn (§ 66b TKG, gültig seit 01.08.2012). Zudem gilt seit dem 01.09.2012, dass bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern die ersten zwei Minuten der Warteschleife kostenlos sein müssen (§ 66g TKG; § 150 Abs. 7 TKG; ab 01.06.2013 muss die vollständige Wartezeit kostenfrei sein).
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Am 10.05.2012 ist das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Neben rechtlichen Rahmenbedingungen für den wettbewerbskonformen Breitbandausbau bilden verbraucherrechtliche Themen einen weiteren Schwerpunkt der TKG-Novelle. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts sind vor allem die Neuregelungen im Zusammenhang mit den verbraucherschützenden Normen von Interesse.
So wurde unter anderem gesetzlich geregelt, dass der Wechsel des Telekommunikationsanbieters maximal einen Kalendertag dauern darf. Ist der Kunde dennoch mehr als einen Kalendertag ohne Telefon- und/oder Internetanschluss muss der Altvertrag solange fortgeführt werden, bis der Wechsel erfolgreich war (§ 46 Abs. 1 TKG). Im Falle eines Umzugs hat der Kunde grundsätzlich einen Anspruch auf Mitnahme seines Telekommunikationsvertrags ohne Änderung der Vertragslaufzeit oder des Tarifs. Steht die Leistung am neuen Wohnort nicht zur Verfügung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen (§ 46 Abs. 8 TKG). Nach der neuen Rechtslage kann die Mobilfunknummer nun auch vor Vertragende zu einem neuen Anbieter portiert werden, so dass der Wechsel des Mobilfunkanbieters während eines laufenden Vertragsverhältnisses vereinfacht wird (§ 46 Abs. 4 TKG).
Für mehr Transparenz sorgen die Verpflichtung zur Angabe des Mindestniveaus der Internetgeschwindigkeit im Festnetz zusätzlich zur Höchstgeschwindigkeit (§ 43a Abs. 2 Nr. 3 TKG) und die Regelungen zur Preisansagepflicht der Call-by-Call-Anbieter vor Gesprächsbeginn (§ 66b TKG, gültig seit 01.08.2012). Zudem gilt seit dem 01.09.2012, dass bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern die ersten zwei Minuten der Warteschleife kostenlos sein müssen (§ 66g TKG; § 150 Abs. 7 TKG; ab 01.06.2013 muss die vollständige Wartezeit kostenfrei sein).
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Irreführende Werbung
Ein Schwerpunktthema der Rechtsverfolgung ist die Werbung mit irreführenden und/oder falschen Angaben bzw. das Verschweigen wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher. Insbesondere die Werbung mit blickfangartig hervorgehobenen Preisen und die Anpreisung von Produktvorteilen bieten immer wieder Anlass für ein wettbewerbsrechtliches Eingreifen.
Preiswerbung
Ein gängiges Angebot im Mobilfunkbereich ist die Kopplung eines Laufzeitvertrages über z. B. 24 Monate mit einem Handy oder einem Smartphone für 0,00 € bzw. einem geringen Zuzahlungsbetrag. Wie der Bundesgerichtshof bezüglich dieser Kopplungsangebote bereits mehrfach entschiedenen hat, müssen solche Angebote transparent sein. Die Interessenten müssen in der Werbung über die gesprächsabhängigen und -unabhängigen Kosten und Bedingungen aufgeklärt werden, damit sie eine informierte Kaufentscheidung treffen können (BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 14/07). Fehlen diese Angaben, ist die Werbung irreführend und verstößt zudem gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG; §§ 3 Abs. 1, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG; §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV). Auch bei der Werbung mit der Aussage: „Telefonieren für 0,00 Cent“ sah der BGH Anlass zur Beanstandung wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung. Es fehlten die Informationen über weitere Kosten wie Grundgebühr und Kosten für den Telefonanschluss (Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05). In einem anderen Fall der irreführenden Preiswerbung verurteilte das Landgericht Hanau auf Betreiben der Wettbewerbszentrale eine Elektronikmarktkette (Urteil vom 28.09.2011, Az. 5 O 52/11, vgl. News vom 20.12.2011). Diese hatte unter der Überschrift „Vertragsfreie Handys“ blickfangmäßig mit einem Preis in Höhe von 99,00 Euro für ein iPhone 4 geworben, wobei das Produkt zu diesem Preis nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Kartenvertrags erhältlich war. Die erforderliche Aufklärung hierüber fehlte in der Werbung
Bereits mehrfach war die Werbung für Angebote im Mobilfunkbereich mit der Angabe: „ohne Anschlussgebühr“ Gegenstand von Abmahnungen wegen Irreführung. Entgegen der Werbung wurde dem Kunden die Anschlussgebühr in Rechnung gestellt. Es bestand zwar die Möglichkeit, sich nach Vertragsschluss von der Anschlussgebühr, z. B. durch Senden einer SMS nach Aktivierung der Karte, befreien zu lassen. Hierüber wurde in der Werbung allerdings gar nicht oder nur an versteckter Stelle im Kleingedruckten informiert. Wurden die Kunden nicht selbst aktiv, musste die Anschlussgebühr bezahlt werden.
Von der Wettbewerbszentrale wegen Irreführung beanstandet wurde auch die Angabe: „kein Mindestumsatz“ bei der Bewerbung von Mobilfunktarifen. Der Anbieter berechnete eine Administrationsgebühr, wenn der Kunde einen Monat nicht telefonierte. Hierin ist ein verdeckter Mindestumsatz zu sehen. Eine Aufklärung erfolgte zwar im Kleingedruckten, dies reichte jedoch zur Kompensation der beim Verbraucher hervorgerufenen Fehlvorstellung nicht aus, da der Blickfang objektiv unrichtig war (siehe hierzu Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 UWG RNr. 2.96).
Wettbewerbswidrig ist zudem eine Werbung mit der Aussage: „rechnerische bzw. effektive Grundgebühr“. Die Höhe der so beworbenen monatlichen Grundgebühr lag in den von der Wettbewerbszentrale abgemahnten Fällen weit unter der tatsächlich berechneten Grundgebühr. Das werbende Unternehmen begründete seine Werbung mit der Anrechnung von ihm gewährter Vorteile, sei es durch eine Gutschrift, die später mit den Rechnungen verrechnet wurde oder durch die Anrechnung einer bestimmten Anzahl von Frei-Minuten oder Frei-SMS. Eine solche Vorgehensweise ist irreführend, weil es an einer transparenten und wahrheitsgemäßen Angabe der tatsächlich zu zahlenden Grundgebühr fehlt.
Bereits mehrfach war die Werbung für Angebote im Mobilfunkbereich mit der Angabe: „ohne Anschlussgebühr“ Gegenstand von Abmahnungen wegen Irreführung. Entgegen der Werbung wurde dem Kunden die Anschlussgebühr in Rechnung gestellt. Es bestand zwar die Möglichkeit, sich nach Vertragsschluss von der Anschlussgebühr, z. B. durch Senden einer SMS nach Aktivierung der Karte, befreien zu lassen. Hierüber wurde in der Werbung allerdings gar nicht oder nur an versteckter Stelle im Kleingedruckten informiert. Wurden die Kunden nicht selbst aktiv, musste die Anschlussgebühr bezahlt werden.
Von der Wettbewerbszentrale wegen Irreführung beanstandet wurde auch die Angabe: „kein Mindestumsatz“ bei der Bewerbung von Mobilfunktarifen. Der Anbieter berechnete eine Administrationsgebühr, wenn der Kunde einen Monat nicht telefonierte. Hierin ist ein verdeckter Mindestumsatz zu sehen. Eine Aufklärung erfolgte zwar im Kleingedruckten, dies reichte jedoch zur Kompensation der beim Verbraucher hervorgerufenen Fehlvorstellung nicht aus, da der Blickfang objektiv unrichtig war (siehe hierzu Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 UWG RNr. 2.96).
Wettbewerbswidrig ist zudem eine Werbung mit der Aussage: „rechnerische bzw. effektive Grundgebühr“. Die Höhe der so beworbenen monatlichen Grundgebühr lag in den von der Wettbewerbszentrale abgemahnten Fällen weit unter der tatsächlich berechneten Grundgebühr. Das werbende Unternehmen begründete seine Werbung mit der Anrechnung von ihm gewährter Vorteile, sei es durch eine Gutschrift, die später mit den Rechnungen verrechnet wurde oder durch die Anrechnung einer bestimmten Anzahl von Frei-Minuten oder Frei-SMS. Eine solche Vorgehensweise ist irreführend, weil es an einer transparenten und wahrheitsgemäßen Angabe der tatsächlich zu zahlenden Grundgebühr fehlt.
Mobiles Internet
Die Datenübertragungsrate ist für Internetnutzer bei Vertragsschluss ein wesentliches Entscheidungskriterium. Eine Drosselung der Datenrate ist bereits in der Werbung transparent darzustellen. Nur so kann der Kunde einen Leistungsvergleich mit den Angeboten der Wettbewerber ziehen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete in einer Vielzahl von Fälle die Aussage: „unbegrenzt im Internet surfen“ oder ähnlichen Aussagen in Bezug auf unbegrenztes Surfen wegen Irreführung (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; §§ 3 Abs. 1, 5 a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG). Eine mit bis zu 7.200 kbit/s beworbene Datentransfergeschwindigkeit wurde z. B. ab Erreichen eines Datenvolumens von 250 MB im Monat auf bis zu 64 kbit/s gedrosselt. Eine derartige Drosselung ist geeignet, Verbraucher in ihren Nutzungsmöglichkeiten erheblich einzuschränken, da hierdurch Dienste, die auf hohe Übertragungsgeschwindigkeiten angewiesen sind, entweder gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar sind. Von „unbegrenzt surfen“ kann dann keine Rede mehr sein. Eine Aufklärung über die Drosselung der Geschwindigkeit fand sich in der jeweiligen Werbung entweder gar nicht oder nur an versteckter Stelle.
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Testwerbung
Ein beliebtes Werbemittel gegenüber Kunden ist die Testwerbung. Tests werden auf vielen Onlineportalen, in Verbraucherzeitschriften und von unabhängigen Testinstituten veröffentlicht. Die Werbung mit diesen Tests und Kundenbewertungen muss wahr und vor allem für die Interessenten nachvollziehbar sein. Mindestanforderung an die Veröffentlichung ist daher eine Angabe zum Ort der Veröffentlichung und Datum, gegebenenfalls müssen auch weitere Parameter angegeben werden wie die Anzahl der getesteten Produkte, das Gesamtergebnis etc. Irreführend war die Werbung für das Angebot von „strahlungsarmen Schnurlostelefonen“ mit dem Hinweis auf ein „ÖKO-Urteil“, da es sich hierbei lediglich um eine eigene Einstufung des Onlineanbieters handelte und nicht um ein neutrales Urteil.
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Cold Calling
Das Direktmarketing spielt für viele Unternehmen eine bedeutende Rolle bei der Kundenneugewinnung oder der Verlängerung von bestehenden Verträgen. Die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist immer dann zulässig, wenn ein vorheriges ausdrückliches Einverständnis für diese Form der werblichen Ansprache von dem Anschlussinhaber erteilt wurde (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Außerdem ist es den werbenden Unternehmen untersagt, die Rufnummer zu unterdrücken. Die vorsätzliche oder fahrlässige Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung stellt jetzt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 20 UWG mit einem Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann. Durchsetzungsbehörde ist die Bundesnetzagentur.
Bei Unternehmen müssen zumindest Umstände vorliegen, die ein solches Einverständnis in die Telefonwerbung vermuten lassen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Eine bestehende Kundenbeziehung begründet nach einem von der Wettbewerbszentrale erstrittenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.02.2009, Az. 4 U 190/08, alleine noch nicht die Vermutung für ein Einverständnis eines Gewerbetreibenden in die Telefonwerbung für ein Angebot für einen DSL-Anschluss. Angesichts der Komplexität der Angebote und Tarife sei eine eingehende Prüfung der Angebote erforderlich, die nicht in der Kürze eines Telefonates geleistet werden könnte.
Mit Urteil des Landgericht Berlin vom 30.09.2008, Az. 15 O 131/08, wurde die Telefonwerbung für die Vermittlung von günstigen Telefonverträgen gegenüber Verbrauchern und Unternehmern untersagt. Nach einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12.02.2010, Az. 5 U 145/09 begründet alleine eine mögliche Senkung von Telefonkosten nicht ein mutmaßliches Einverständnis in Telefonwerbung. Durch Rücknahme der eingelegten Berufung am 09.06.2010 wurde ein Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 09.07.2008, Az. 15 O 915/07) rechtskräftig. In diesem Fall berief sich das Unternehmen erfolglos auf ihm vorliegende datenschutzrechtliche Einwilligungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgegeben haben sollen. Die behauptete Einwilligungserklärung war unter den Datenschutzbestimmungen versteckt und erlaubte die Weitergabe der persönlichen Daten an eine praktisch uneingeschränkte Vielzahl von Unternehmen aus verschiedenen Branchen.
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Bei Unternehmen müssen zumindest Umstände vorliegen, die ein solches Einverständnis in die Telefonwerbung vermuten lassen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Eine bestehende Kundenbeziehung begründet nach einem von der Wettbewerbszentrale erstrittenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.02.2009, Az. 4 U 190/08, alleine noch nicht die Vermutung für ein Einverständnis eines Gewerbetreibenden in die Telefonwerbung für ein Angebot für einen DSL-Anschluss. Angesichts der Komplexität der Angebote und Tarife sei eine eingehende Prüfung der Angebote erforderlich, die nicht in der Kürze eines Telefonates geleistet werden könnte.
Mit Urteil des Landgericht Berlin vom 30.09.2008, Az. 15 O 131/08, wurde die Telefonwerbung für die Vermittlung von günstigen Telefonverträgen gegenüber Verbrauchern und Unternehmern untersagt. Nach einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12.02.2010, Az. 5 U 145/09 begründet alleine eine mögliche Senkung von Telefonkosten nicht ein mutmaßliches Einverständnis in Telefonwerbung. Durch Rücknahme der eingelegten Berufung am 09.06.2010 wurde ein Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 09.07.2008, Az. 15 O 915/07) rechtskräftig. In diesem Fall berief sich das Unternehmen erfolglos auf ihm vorliegende datenschutzrechtliche Einwilligungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgegeben haben sollen. Die behauptete Einwilligungserklärung war unter den Datenschutzbestimmungen versteckt und erlaubte die Weitergabe der persönlichen Daten an eine praktisch uneingeschränkte Vielzahl von Unternehmen aus verschiedenen Branchen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Unwirksam sind Klauseln in AGB, durch die eine Einwilligung im Sinne des § 7 UWG in Telefonwerbung, E-Mailwerbung oder Telefaxwerbung hergeleitet wird. Vorformulierte Einwilligungserklärungen in AGB stellen weder eine ausdrückliche Einwilligung dar, noch begründen sie mutmaßliche Einwilligungen (OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011, Az. I-4 U 174/10).
Die Einschränkung von Flatrates, Kündigungs- oder Sperrungsklauseln sind immer wieder Gegenstand von Beanstandungen. Als intransparent und für den Vertragspartner nicht verständlich hat die Wettbewerbszentrale z. B. erfolgreich eine Klausel beanstandet, die die Nutzung einer Flatrate untersagte: “…in einer Art und Weise, die zu einer derartigen Belegung einzelner GSM/UMTS-Zellen führt, dass andere Kunden von XX von der Inanspruchnahme des Mobilfunkservices dauerhaft ausgeschlossen werden.“ Der Vertragspartner kann bei dieser Klausel nicht erkennen, wie er sein Verhalten anpassen soll.
Als Flatrate verstehen die Kunden einen Pauschaltarif für Telefon und/oder Internet. Die Werbung mit dem Begriff Flatrate ist irreführend, wenn die Minutenzahl für das Telefonieren oder Surfen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt wird. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen davon aus, dass eine Flatrate weder begrenzt ist, noch über den Pauschalbetrag hinaus variable Kosten entstehen. So hatte ein Anbieter von Flatrate-Tarifen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Einschränkung auf die „verkehrs- und marktübliche Nutzung“ vorgenommen. Die Klausel war nicht nur intransparent, da ein Verbraucher nicht erkennen konnte wie er sein Verhalten auf diese Nutzung einstellen soll, sondern auch unwirksam, da sie die Flatrate-Nutzung einschränkte (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2007, Az. 12 O 265/06).
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Anerkenntnisurteil vom 14.12.2009, Az. 2-2 O 143/09) sind Sperrungsklauseln, die zu einer Sperrung des Anschlusses berechtigen, wenn ein „stark von der jeweiligen Gesprächsnorm abweichendes Gesprächsaufkommen“ registriert wird, unwirksam, da der Regelungsinhalt der Klausel für den Kunden nicht verständlich ist. Zudem sind nach dem oben aufgeführten Urteil auch solche Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner (Telekommunikationsunternehmen) zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, wenn die Verträge zwischen ihm und dem Netzbetreiber unabhängig von jeglichem Grund aufgehoben werden bzw. das Angebot von einzelnen Vorleistungsprodukten oder die Vermarktung einzelner Tarife vom Netzbetreiber eingestellt werden.
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Die Einschränkung von Flatrates, Kündigungs- oder Sperrungsklauseln sind immer wieder Gegenstand von Beanstandungen. Als intransparent und für den Vertragspartner nicht verständlich hat die Wettbewerbszentrale z. B. erfolgreich eine Klausel beanstandet, die die Nutzung einer Flatrate untersagte: “…in einer Art und Weise, die zu einer derartigen Belegung einzelner GSM/UMTS-Zellen führt, dass andere Kunden von XX von der Inanspruchnahme des Mobilfunkservices dauerhaft ausgeschlossen werden.“ Der Vertragspartner kann bei dieser Klausel nicht erkennen, wie er sein Verhalten anpassen soll.
Als Flatrate verstehen die Kunden einen Pauschaltarif für Telefon und/oder Internet. Die Werbung mit dem Begriff Flatrate ist irreführend, wenn die Minutenzahl für das Telefonieren oder Surfen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt wird. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen davon aus, dass eine Flatrate weder begrenzt ist, noch über den Pauschalbetrag hinaus variable Kosten entstehen. So hatte ein Anbieter von Flatrate-Tarifen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Einschränkung auf die „verkehrs- und marktübliche Nutzung“ vorgenommen. Die Klausel war nicht nur intransparent, da ein Verbraucher nicht erkennen konnte wie er sein Verhalten auf diese Nutzung einstellen soll, sondern auch unwirksam, da sie die Flatrate-Nutzung einschränkte (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2007, Az. 12 O 265/06).
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Anerkenntnisurteil vom 14.12.2009, Az. 2-2 O 143/09) sind Sperrungsklauseln, die zu einer Sperrung des Anschlusses berechtigen, wenn ein „stark von der jeweiligen Gesprächsnorm abweichendes Gesprächsaufkommen“ registriert wird, unwirksam, da der Regelungsinhalt der Klausel für den Kunden nicht verständlich ist. Zudem sind nach dem oben aufgeführten Urteil auch solche Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner (Telekommunikationsunternehmen) zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, wenn die Verträge zwischen ihm und dem Netzbetreiber unabhängig von jeglichem Grund aufgehoben werden bzw. das Angebot von einzelnen Vorleistungsprodukten oder die Vermarktung einzelner Tarife vom Netzbetreiber eingestellt werden.
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