Telekommunikation
Aktuelles
Hier finden Sie aktuelle News-Beiträge der Wettbewerbszentrale. Ältere News-Beiträge können über die
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Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 30. Oktober 2012, Az. 1 HK O 177/11 auf Klage der Wettbewerbszentrale einen Telekommunikationsanbieter wegen irreführender Preiswerbung in einem Fernsehspot und im Internet zur Unterlassung verurteilt. Das Telekommunikationsunternehmen warb im Fernsehen und im Internet für die Buchung einer All-Net-Flat zum Preis von 29,99 Euro neben einem durchgestrichenen Preis von 39,99 Euro. Gleichzeitig wurde das SAMSUNG Galaxy S gezeigt mit der Preisangabe: „0,--“, hierzu führte der Werbefilm u. a. aus:
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.09.2012, Az. I 20 U 43/12 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen bei der Bewerbung einer entgeltlichen Kundenservicetelefonnummer mit der Vorwahl (0)185 den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis sowohl aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz (Höchstpreis) angeben muss.
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Das Landgericht Bonn hat einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, das iPhone 5 ohne Hinweis auf die Existenz einer SIM-Lock-Sperre bzw. eines Netlock zu bewerben. Mit dem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 01.10.2012, Az. 11 O 39/12 ist das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass es sich bei der Sperre eines Mobiltelefons durch ein SIM- bzw. Netlock um eine wesentliche Eigenschaft im Sinne von § 5a UWG handelt, über die der Verbraucher in Kenntnis zu setzen ist.
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In einem aktuellen Fall der Wettbewerbszentrale hat das LG Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 01.03.2012 – 12 O 607/11, n. rkr.) einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, unter der Vorwahl (0)185 kostenpflichtige Service-Dienste anzubieten, ohne die für Anrufe aus dem Festnetz und aus den Mobilfunknetzen zu zahlenden Preise zu nennen.
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Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Wochen die Werbung zahlreicher Telekommunikationsunternehmen für Internet-Flatrates beanstandet. Die Unternehmen bewarben ihre Tarife für das Mobile Internet mit den Aussagen „unbegrenzt surfen“, „ohne Limit surfen“, „grenzenlos surfen“ oder ähnlichen Formulierungen. Tatsächlich wurde die Datentransferrate jedoch bei dem Erreichen eines bestimmten Datentransfervolumens innerhalb eines bestimmten Zeitraums erheblich gedrosselt.
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In einem aktuellen Fall der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Konstanz mit Versäumnisurteil vom 01.12.2011, Az. 8 O 43/11 KfH, ein Unternehmen wegen irreführender Blickfangwerbung zur Unterlassung verurteilt. Der Anbieter warb für verschiedene Tarifangebote wie D-Netz Handytarife mit der Angabe „Kein Mindestumsatz“.
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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09 muss ein Kabelanbieter über die fehlende Möglichkeit, „Call-by-Call“-Telefonate zu führen aufklären, wenn er mit der Aussage „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig“ für Telefondienstleistungen basierend auf einem Kabelanschluss wirbt.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2010, Az. I ZR 174/08 – Änderung der Voreinstellung III – eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Colt Telecom GmbH abgewiesen, vgl. Aktuelles vom 18.11.2010. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes werden Reseller nicht als Beauftragte für Verbindungsnetzbetreiber im Verhältnis zum Endkunden tätig, wenn sie ihre Netzdienstleistungen als Vorprodukte zur Verfügung stellen.
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Die Wettbewerbszentrale hatte ein Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, welches in einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine vorformulierte Einwilligungserklärung für die Übermittlung von Werbung per Post, E-Mail, Fax und die Ansprache per Telefon vorsah.
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In einer aktuellen Entscheidung kommt der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Ergebnis, dass die strengen Anforderungen des deutschen Rechts an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Danach ist Telefonwerbung nur zulässig, wenn der Verbraucher hierfür zuvor sein Einverständnis erklärt hat. Das Einverständnis des Verbrauchers kann nach dieser Entscheidung des BGH bei Telefonwerbung generell nicht mittels des sog. elektronisch durchgeführten Double-Opt-In-Verfahren nachgewiesen werden
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