Lebensmittel
Überblick
Rechtsgrundlagen
„Lebensmittelrecht“ ist der Oberbegriff für eine Vielzahl von nationalen und europäischen Vorschriften, die - angefangen von der Aromen-Verordnung bis zur Zucker-Verordnung - Bestimmungen für die einzelnen Lebensmittel und den Umgang mit ihnen festlegen. Die Rahmenbedingungen sind im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) festgelegt. Die Vorschriften des LFGB sollen vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln schützen und Gefahren für die menschliche Gesundheit der Verbraucher abwehren. Aus der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ergeben sich die Pflichten für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Nährwertkennzeichnungsverordnung regelt die Kennzeichnung der in den Lebensmitteln enthaltenen Nährwerte.
Das Lebensmittelrecht ist stark europäisch geprägt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gibt es seit dem Jahre 2002 eine europaweit geltende Basisregelung für das Lebensmittelrecht. Seit Januar 2007 muss sich die Werbung für Lebensmittel auch an den Vorgaben der Verordnung (EG) 1924/2006 (Health Claims Verordnung) messen lassen, die spezielle Anforderungen an die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel stellt. Im Januar 2009 sind vier weitere Verordnungen in Kraft getreten, die den Gebrauch von Lebensmittelzusatzstoffen, Enzymen und Aromen auf europäischer Ebene neu regeln (Verordnung (EG) Nr. 1331/1332/1333/1334/2008). Daneben ist die neue EG-Öko-Verordnung 834/2007 in Kraft getreten sowie zum 1. Juli 2010 ein neues EU-Bio-Logo eingeführt worden.
Am 6. Juli 2011 hat das Europäische Parlament die Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) in zweiter Lesung angenommen. Durch diese Verordnung soll die Information der Verbraucher über Lebensmittel beispielsweise dadurch verbessert werden, dass eine Nährwertkennzeichnung auf der Verpackung Pflicht ist.
Das Lebensmittelrecht ist stark europäisch geprägt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gibt es seit dem Jahre 2002 eine europaweit geltende Basisregelung für das Lebensmittelrecht. Seit Januar 2007 muss sich die Werbung für Lebensmittel auch an den Vorgaben der Verordnung (EG) 1924/2006 (Health Claims Verordnung) messen lassen, die spezielle Anforderungen an die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel stellt. Im Januar 2009 sind vier weitere Verordnungen in Kraft getreten, die den Gebrauch von Lebensmittelzusatzstoffen, Enzymen und Aromen auf europäischer Ebene neu regeln (Verordnung (EG) Nr. 1331/1332/1333/1334/2008). Daneben ist die neue EG-Öko-Verordnung 834/2007 in Kraft getreten sowie zum 1. Juli 2010 ein neues EU-Bio-Logo eingeführt worden.
Am 6. Juli 2011 hat das Europäische Parlament die Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) in zweiter Lesung angenommen. Durch diese Verordnung soll die Information der Verbraucher über Lebensmittel beispielsweise dadurch verbessert werden, dass eine Nährwertkennzeichnung auf der Verpackung Pflicht ist.
Health-Claims-Verordnung
Die EU hat mit der am 19. Januar 2007 in Kraft getretenen Verordnung EG Nr. 1924/2006 (so genannte Health-Claims-Verordnung) neue, einheitliche und für alle Mitgliedsstaaten geltende Regelungen über nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen geschaffen. Die Verordnung hat zur Folge, dass Lebensmittel künftig nur noch dann mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen, wenn diese den Kriterien der Verordnung entsprechen.
Eine nährwertbezogene Angabe ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt – und zwar aufgrund der Energie, die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert und/oder der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).
Nährwertbezogene Angaben dürfen seit dem 1. Januar 2010 nur noch dann verwendet werden, wenn sie ausdrücklich im Anhang der Verordnung aufgeführt worden sind und die dort für die betreffende Angabe festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Beispielsweise darf die Angabe „zuckerfrei“ verwendet werden, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Für die Angabe „Calcium-Quelle“ muss das Produkt pro 100 g bzw. 100 ml 120 mg Calcium enthalten.
Unter einer gesundheitsbezogenen Angabe ist jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung).
Bei den gesundheitsbezogenen Aussagen unterscheidet die Verordnung mehrere Kategorien. So dürfen Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, erst dann verwendet werden, wenn sie zugelassen worden sind. Andere gesundheitsbezogene Angaben sollen in einer Positiv-Liste aufgenommen werden. Bislang wurden 222 Claims zugelassen. Mit dem endgültigen Inkrafttreten der Liste ist Ende 2012 zu rechnen.
Die Definition der gesundheitsbezogenen Angabe ist denkbar weit, was sich auch in Gerichtsentscheidungen widerspiegelt. So hat zum Beispiel das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 A 10579/09.OVG entschieden, dass die Bezeichnung eines Weins als „bekömmlich“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Bei alkoholischen Getränken ab einem Alkoholvolumen von mehr als 1,2 Prozent sind gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung generell verboten. Der Rechtsstreit ist mittlerweile in nächster Instanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.09.2010, Az. 3 C 36.09 dem Europäischen Gerichtshof die Klärung der Frage nach dem Verständnis des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe bei Lebensmitteln vorgelegt (vgl. hierzu die News vom 28.09.2010). Für die Lebensmittelunternehmen ist diese Vorlage sehr zu begrüßen, da klarere Vorgaben für die Verwendung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe zu erwarten sind. Auch der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.01.2011, Az. I ZR 22/09 dem Europäischen Gerichtshof die Frage nach dem Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln zur Klärung vorgelegt. Auch in diesem Verfahren ging es um die Bewerbung von alkoholischen Getränken, hier einem Kräuterlikör mit 27 Volumenprozent mit den Aussagen „wohltuend und bekömmlich“ (vgl. hierzu die News vom 09.02.2011).
Zur Health Claims Verordnung siehe auch die folgenden Beiträge vom 06.11.2009, 17.12.2009, 29.04.2010)
Ein informativer Überblick über die Health-Claims-Verordnung findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Eine nährwertbezogene Angabe ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt – und zwar aufgrund der Energie, die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert und/oder der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).
Nährwertbezogene Angaben dürfen seit dem 1. Januar 2010 nur noch dann verwendet werden, wenn sie ausdrücklich im Anhang der Verordnung aufgeführt worden sind und die dort für die betreffende Angabe festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Beispielsweise darf die Angabe „zuckerfrei“ verwendet werden, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Für die Angabe „Calcium-Quelle“ muss das Produkt pro 100 g bzw. 100 ml 120 mg Calcium enthalten.
Unter einer gesundheitsbezogenen Angabe ist jede Angabe zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung).
Bei den gesundheitsbezogenen Aussagen unterscheidet die Verordnung mehrere Kategorien. So dürfen Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen, erst dann verwendet werden, wenn sie zugelassen worden sind. Andere gesundheitsbezogene Angaben sollen in einer Positiv-Liste aufgenommen werden. Bislang wurden 222 Claims zugelassen. Mit dem endgültigen Inkrafttreten der Liste ist Ende 2012 zu rechnen.
Die Definition der gesundheitsbezogenen Angabe ist denkbar weit, was sich auch in Gerichtsentscheidungen widerspiegelt. So hat zum Beispiel das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 19.08.2009, Az. 8 A 10579/09.OVG entschieden, dass die Bezeichnung eines Weins als „bekömmlich“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Bei alkoholischen Getränken ab einem Alkoholvolumen von mehr als 1,2 Prozent sind gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung generell verboten. Der Rechtsstreit ist mittlerweile in nächster Instanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23.09.2010, Az. 3 C 36.09 dem Europäischen Gerichtshof die Klärung der Frage nach dem Verständnis des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe bei Lebensmitteln vorgelegt (vgl. hierzu die News vom 28.09.2010). Für die Lebensmittelunternehmen ist diese Vorlage sehr zu begrüßen, da klarere Vorgaben für die Verwendung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe zu erwarten sind. Auch der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.01.2011, Az. I ZR 22/09 dem Europäischen Gerichtshof die Frage nach dem Begriff der gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln zur Klärung vorgelegt. Auch in diesem Verfahren ging es um die Bewerbung von alkoholischen Getränken, hier einem Kräuterlikör mit 27 Volumenprozent mit den Aussagen „wohltuend und bekömmlich“ (vgl. hierzu die News vom 09.02.2011).
Zur Health Claims Verordnung siehe auch die folgenden Beiträge vom 06.11.2009, 17.12.2009, 29.04.2010)
Ein informativer Überblick über die Health-Claims-Verordnung findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Irreführende Werbung bei Lebensmitteln
Es ist gesetzlich nicht zu beanstanden, wenn Lebensmittelunternehmer die Qualität ihrer Waren hervorheben, sei es durch Hinweise auf die Herkunft oder auf bestimmte Eigenschaften. Häufig wird dabei jedoch die Grenze zur irreführenden Werbung überschritten. Eine irreführende Werbung ist nicht nur nach § 5 UWG, sondern auch nach zahlreichen lebensmittelrechtlichen Spezialvorschriften, wie beispielsweise § 11 LFGB, verboten. Lebensmittel dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass durch sie Wirkungen eintreten können, die tatsächlich wissenschaftlich nicht hinreichend nachgewiesen sind, oder dass durch den Verzehr Krankheiten vorgebeugt oder behandelt werden können. Wird für ein Produkt damit geworben, dass es bei Magen-Darm-Problemen hilft, muss diese Wirkung auch wissenschaftlich hinreichend belegt sein. Ansonsten liegt eine Irreführung vor. Die Anpreisung, dass Heilpilze wie der Shiitake bei der Krebstherapie helfen können, stellt eine nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verbotene krankheitsbezogene Werbung dar.
Wettbewerbswidrig ist auch die Verwendung von unzutreffenden geografischen Herkunftsangaben. Erweckt ein Produkt aufgrund seiner Aufmachung beim Verbraucher den Eindruck, dass es beispielsweise aus Italien stammt, wird es aber tatsächlich in Deutschland hergestellt, liegt eine Irreführung über die geografische Herkunft vor. Herkunftstäuschungen können in diesen Fällen durch einen klaren entlokalisierenden Hinweis wie „made in Germany“ ausgeschlossen werden.
Auch regionale Produkte sind im Lebensmittelhandel immer stärker im Vormarsch. Wird ein Käse mit „Sylter“ beworben, muss er auch von dort stammen oder es muss ein gut sichtbarer Hinweis auf die wahre Herkunft des Käses angebracht sein, der eine Herkunftstäuschung ausschließt. Die Angabe „Bayern mag es heimisch“ auf einem Werbeplakat für einen Fruchtsaft mit der Bezeichnung „Heimische Früchte“ suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen, dass für die Herstellung des Saftes ausschließlich Früchte aus dem Bundesland Bayern verwendet werden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Erweckt eine bayrische Molkerei durch die Aufmachung der Produkte bei den Verbrauchern den Eindruck, dass die verwendete Milch aus der Region des Standorts der Molkerei stammt, liegt darin eine Herkunftstäuschung, wenn die Produkte zum Großteil in Österreich hergestellt werden. Zur Ausräumung der Herkunftstäuschung muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zur geografischen Herkunftsangabe ein Hinweis auf die tatsächliche Herkunft des Produkts aufgenommen werden (vgl. hierzu die News vom 27.01.2012).
Durch die Anbringung von Gütesiegeln auf Lebensmitteln versuchen viele Unternehmen, die Qualität ihrer Produkte zu steigern. Die Verwendung von Gütesiegeln ist nur dann erlaubt, wenn sich die Kriterien des Gütesiegels klar von den gesetzlichen Anforderungen abheben, die an derartige Produkte gestellt werden. Die Verwendung des Siegels „Tiergerechte Haltungsform“ von der Deutschen Vereinigung für Geflügelwissenschaft e. V. für Eier aus Kleingruppenhaltung wurde beispielsweise wegen einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten als irreführend angesehen, weil die Kriterien der Erlangung lediglich den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprachen (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 03.06.2010, Az. 1 U 6/10; vgl. die News vom 09.06.2010).
Erwecken Lebensmittel den Anschein, dass sie eine größere Füllmenge aufweisen, als es tatsächlich der Fall ist, liegt eine Täuschung der Verbraucher vor. Solche Mogelpackungen werden insbesondere dann angenommen, wenn die Verpackung z. B. erhebliche Lufträume, Hohlböden oder Einbuchtungen enthält, die technisch nicht notwendig sind.
Ebenfalls im Trend liegt die Bewerbung von Produkten mit „Bio“, „naturrein“ oder vergleichbaren Angaben. Bei „Bio“-Werbung muss darauf geachtet werden, dass die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung (Nr. 834/2007) eingehalten werden. Ab dem 01.07.2010 müssen Bio-Lebensmittel mit dem neuen EU-Bio-Logo ausgestattet sein, vgl. die News vom 01.07.2010.
Mit der Frage, ob ein natürliches Mineralwasser als „Biomineralwasser“ bezeichnet werden darf, beschäftigt sich demnächst der Bundesgerichtshof. Während das Landgericht Nürnberg-Fürth die Bezeichnung noch als irreführend untersagt hatte (vgl. hierzu die News vom 27.01.2011) hat das Oberlandesgericht Nürnberg sie für zulässig bewertet (vgl. hierzu die News vom 29.11.2011). Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Verbraucher im Hinblick auf die Bezeichnung „Bio“ ein Mineralwasser erwarte, das sich von anderen Mineralwässern dadurch unterscheide, dass es sich im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Genau dies sei der Fall, da durch den vorgelegten Kriterienkatalog ersichtlich sei, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe, wie beispielsweise Nitrit und Nitrat, beim Bio-Mineralwasser erheblich unterschritten würden. Die Wettbewerbszentrale hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg Revision eingelegt.
Die Aussage „naturrein“ für eine Konfitüre wurde vom EuGH nicht deshalb als Irreführung des verständigen Durchschnittsverbrauchers angesehen, weil geringe Schadstoffmengen enthalten sind (EuGH, Urteil v. 04.04.2000, Rs. C-465/98). Es sei unstreitig, dass beispielsweise Blei und Cadmium infolge der Verschmutzung von Luft und Wasser in der natürlichen Umwelt vorhanden seien. Eine Irreführung könne daher nur für den Fall angenommen werden, dass das Lebensmittel einen erhöhten Grad an Rückständen von Schadstoffen oder verunreinigten Substanzen aufweise.
In vielen Fällen gelingt es der Wettbewerbszentrale, wettbewerbsrechtlich relevante Fragen im Vorfeld einer Werbekampagne bzw. außergerichtlich zu klären und damit risikoreiche und kostenträchtige Wettbewerbsstreitigkeiten zu vermeiden.
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Wettbewerbswidrig ist auch die Verwendung von unzutreffenden geografischen Herkunftsangaben. Erweckt ein Produkt aufgrund seiner Aufmachung beim Verbraucher den Eindruck, dass es beispielsweise aus Italien stammt, wird es aber tatsächlich in Deutschland hergestellt, liegt eine Irreführung über die geografische Herkunft vor. Herkunftstäuschungen können in diesen Fällen durch einen klaren entlokalisierenden Hinweis wie „made in Germany“ ausgeschlossen werden.
Auch regionale Produkte sind im Lebensmittelhandel immer stärker im Vormarsch. Wird ein Käse mit „Sylter“ beworben, muss er auch von dort stammen oder es muss ein gut sichtbarer Hinweis auf die wahre Herkunft des Käses angebracht sein, der eine Herkunftstäuschung ausschließt. Die Angabe „Bayern mag es heimisch“ auf einem Werbeplakat für einen Fruchtsaft mit der Bezeichnung „Heimische Früchte“ suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen, dass für die Herstellung des Saftes ausschließlich Früchte aus dem Bundesland Bayern verwendet werden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Erweckt eine bayrische Molkerei durch die Aufmachung der Produkte bei den Verbrauchern den Eindruck, dass die verwendete Milch aus der Region des Standorts der Molkerei stammt, liegt darin eine Herkunftstäuschung, wenn die Produkte zum Großteil in Österreich hergestellt werden. Zur Ausräumung der Herkunftstäuschung muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zur geografischen Herkunftsangabe ein Hinweis auf die tatsächliche Herkunft des Produkts aufgenommen werden (vgl. hierzu die News vom 27.01.2012).
Durch die Anbringung von Gütesiegeln auf Lebensmitteln versuchen viele Unternehmen, die Qualität ihrer Produkte zu steigern. Die Verwendung von Gütesiegeln ist nur dann erlaubt, wenn sich die Kriterien des Gütesiegels klar von den gesetzlichen Anforderungen abheben, die an derartige Produkte gestellt werden. Die Verwendung des Siegels „Tiergerechte Haltungsform“ von der Deutschen Vereinigung für Geflügelwissenschaft e. V. für Eier aus Kleingruppenhaltung wurde beispielsweise wegen einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten als irreführend angesehen, weil die Kriterien der Erlangung lediglich den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprachen (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 03.06.2010, Az. 1 U 6/10; vgl. die News vom 09.06.2010).
Erwecken Lebensmittel den Anschein, dass sie eine größere Füllmenge aufweisen, als es tatsächlich der Fall ist, liegt eine Täuschung der Verbraucher vor. Solche Mogelpackungen werden insbesondere dann angenommen, wenn die Verpackung z. B. erhebliche Lufträume, Hohlböden oder Einbuchtungen enthält, die technisch nicht notwendig sind.
Ebenfalls im Trend liegt die Bewerbung von Produkten mit „Bio“, „naturrein“ oder vergleichbaren Angaben. Bei „Bio“-Werbung muss darauf geachtet werden, dass die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung (Nr. 834/2007) eingehalten werden. Ab dem 01.07.2010 müssen Bio-Lebensmittel mit dem neuen EU-Bio-Logo ausgestattet sein, vgl. die News vom 01.07.2010.
Mit der Frage, ob ein natürliches Mineralwasser als „Biomineralwasser“ bezeichnet werden darf, beschäftigt sich demnächst der Bundesgerichtshof. Während das Landgericht Nürnberg-Fürth die Bezeichnung noch als irreführend untersagt hatte (vgl. hierzu die News vom 27.01.2011) hat das Oberlandesgericht Nürnberg sie für zulässig bewertet (vgl. hierzu die News vom 29.11.2011). Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Verbraucher im Hinblick auf die Bezeichnung „Bio“ ein Mineralwasser erwarte, das sich von anderen Mineralwässern dadurch unterscheide, dass es sich im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Genau dies sei der Fall, da durch den vorgelegten Kriterienkatalog ersichtlich sei, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe, wie beispielsweise Nitrit und Nitrat, beim Bio-Mineralwasser erheblich unterschritten würden. Die Wettbewerbszentrale hat gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg Revision eingelegt.
Die Aussage „naturrein“ für eine Konfitüre wurde vom EuGH nicht deshalb als Irreführung des verständigen Durchschnittsverbrauchers angesehen, weil geringe Schadstoffmengen enthalten sind (EuGH, Urteil v. 04.04.2000, Rs. C-465/98). Es sei unstreitig, dass beispielsweise Blei und Cadmium infolge der Verschmutzung von Luft und Wasser in der natürlichen Umwelt vorhanden seien. Eine Irreführung könne daher nur für den Fall angenommen werden, dass das Lebensmittel einen erhöhten Grad an Rückständen von Schadstoffen oder verunreinigten Substanzen aufweise.
In vielen Fällen gelingt es der Wettbewerbszentrale, wettbewerbsrechtlich relevante Fragen im Vorfeld einer Werbekampagne bzw. außergerichtlich zu klären und damit risikoreiche und kostenträchtige Wettbewerbsstreitigkeiten zu vermeiden.
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