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Gesundheitshandwerk

Überblick

GesundheitshandwerkSchon seit vielen Jahren befasst sich die Wettbewerbszentrale intensiv mit den Belangen der Gesundheitshandwerke. Den Schwerpunkt bilden dabei das Augenoptiker- und das Hörgeräteakustikerhandwerk. Aber auch Fälle aus dem Zahntechniker-, dem Orthopädietechniker- und dem Orthopädieschuhmacherhandwerk werden an die Wettbewerbszentrale herangetragen. Bei der Beurteilung der entsprechenden Sachverhalte – sei es in der Rechtsberatung der Mitglieder oder in der Rechtsverfolgung – sind neben dem UWG das Heilmittelwerbe-, das Medizinprodukte- sowie das Sozialversicherungsrecht heranzuziehen.

Die seriöse Beschäftigung mit dem Spezialbereich „Gesundheitshandwerk“ erfordert eine aktive Zusammenarbeit mit den berufsständischen Organisationen. Gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Branche sucht die Wettbewerbszentrale – auf mitgliedschaftlicher Basis – nach Lösungsansätzen für die wettbewerbsbezogenen Grundsatzprobleme der Gesundheitsdienstleister. Die weitere Kooperation findet mit zahlreichen Landes- und Unterorganisationen, mit den marktführenden Großunternehmen, aber auch mit mittelständisch geprägten Unternehmen und kleineren Betrieben statt. Auch bedeutende Marketinggruppen aus Augenoptik und Hörgeräteakustik arbeiten bereits seit längerem mit der Wettbewerbszentrale zusammen und legen ihre Werbeentwürfe und Konzepte vor Veröffentlichung zur Beurteilung vor.

Den folgenden Fallgruppen aus dem Bereich der Rechtsverfolgung war in der jüngeren Vergangenheit besondere Bedeutung beizumessen:

Wertreklame

Wer freut sich nicht darüber, wenn er beim Kauf einer Ware eine attraktive Zugabe „gratis“ dazu bekommt? Anders als im normalen Handel sind dem Einsatz solcher Lockmittel im Bereich der Gesundheitshandwerke aber auf allen Vertriebsstufen durch § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) enge Grenzen gesetzt. Diese Vorschrift verbietet es grundsätzlich, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen. In einer ganzen Reihe von Fällen hat die Wettbewerbszentrale in der letzten Zeit Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot ausgesprochen. Die meisten Vorgänge konnten außergerichtlich durch Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung beigelegt werden. In diesem Zusammenhang noch offene Abgrenzungsfragen werden derzeit vor den Gerichten in Freiburg und Stuttgart geklärt.

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Abbau von Schwellenängsten bei potentiellen Hörgeräteträgern

Moderne Hörsysteme werden in der Werbung häufig als „unsichtbar“ bezeichnet. Ziel einer solchen werblichen Darstellung ist es natürlich, den angesprochenen Verbrauchern ihre Angst vor einer möglichen Stigmatisierung beim Tragen eines nach außen hin deutlich sichtbaren Hörgeräts zu nehmen. Doch auch wenn in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt werden konnten, was die Sichtbarkeit bzw. Unsichtbarkeit von Hörgeräten anbelangt, erweist sich das Attribut „unsichtbar“ in seiner Absolutheit oft als falsch und damit als wettbewerbsrechtlich bedenklich. Zwei Fälle, in denen die Wettbewerbszentrale eine entsprechende Werbung beanstandet hatte, mündeten in einer gerichtlichen Auseinandersetzung. In beiden Fällen konnte die Wettbewerbszentrale die Gerichte von ihrer Auffassung überzeugen, so dass im Ergebnis zwei Anerkenntnisurteile ergingen (Landgericht Köln, Anerkenntnisurteil vom 10.03.2011, Az. 31 O 549/10 und Landgericht Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 07.11.2011, Az. 37 O 32/11).

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Online-Augenoptiker

Die wachsende Bedeutung von Internet und Online-Handel spiegelt sich auch in der Augenoptik wieder. Der Auftritt von Online-Augenoptikern führt seit kurzem zu einer spürbaren Belebung des Wettbewerbs unter den Optikern, insbesondere in preislicher Hinsicht. Allerdings werden die Vorzüge des Kaufs einer Brille über das Internet in einzelnen Fällen in einer Art und Weise angepriesen, die sich nicht mit dem UWG vereinbaren lässt. Zum einen geht es darum, dass sich die Internetanbieter als vollwertige Unternehmen des Augenoptiker-Handwerks zu präsentieren versuchen, obwohl der Ausübung dieses Handwerks beim Vertrieb über das Internet natürliche Grenzen gesetzt sind. Eine eigenständige Ermittlung der Zentrierdaten und der Pupillendistanz findet in der Regel nämlich nicht statt. Zum anderen geht es aber auch um eine unrichtige Preisdarstellung, wenn z. B. mit einem Komplettpreis geworben wird, der die zusätzlich anfallenden Versandkosten unberücksichtigt lässt. Die Wettbewerbszentrale konnte hier durch den Ausspruch von Abmahnungen regulierend eingreifen.

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Werbung mit „CE-Zertifizierung“

Für die Zahntechniker scheint sich aktuell neben dem Preiskampf ein weiteres wettbewerbsrechtlich relevantes Thema herauszukristallisieren: die Bewerbung der bei der Herstellung des Zahnersatzes verwendeten Materialien als „CE zertifiziert“. Eine Überprüfung durch neutrale Stellen oder gar Behörden findet im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung aber gar nicht statt. Der CE-Kennzeichnung liegt lediglich die Erklärung des Herstellers zugrunde, das angebotene Produkt entspreche den geltenden europäischen Richtlinien – juristisch gesehen eine Selbstverständlichkeit. Die Wettbewerbszentrale hat in mehreren Fällen Abmahnungen ausgesprochen.

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Kooperation zwischen Gesundheitshandwerk und Ärzten

Immer wieder ist in der Gesundheitswirtschaft leider auch die Verletzung von lauterkeits- und berufsrechtlichen Standards in der Kooperation zwischen Ärzten und anderen Gesundheitsdienstleistern, auch aus dem Bereich der Augenoptik und der Hörgeräteakustik, zu beobachten. Dieses Thema nimmt daher auch in der Arbeit der Wettbewerbszentrale viel Raum ein. In zwei von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „hinreichenden Grundes“ für eine Patientenzuweisung (§ 34 Abs. 5 Musterberufsordnung) befasst und entschieden, wann sich die Abgabe von Hilfsmitteln durch den Arzt bzw. seine Mitwirkung hieran als notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie darstellt (BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 13/07 – Brillenversorgung I und BGH, Urteil vom 24.06.2010, Az. I ZR 182/08 – Brillenversorgung II). Eine dritte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Themenkreis (BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. I ZR 111/08 – Hörgeräteversorgung II) hat nun wesentlich dazu beigetragen, den Begriff der „Verweisung“ in konkreten Beanstandungsfällen von zulässigen Praktiken klarer abgrenzen zu können. Auch wenn die Wettbewerbszentrale an jenem Verfahren nicht direkt beteiligt war, gilt es doch in der täglichen Praxis die daraus abzuleitenden Grundsätze umzusetzen. Das ist seitdem in zahlreichen Einzelfällen geschehen. So kam es z. B. vor den Landgerichten in Karlsruhe und Osnabrück zu Anerkenntnisurteilen (LG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2011, Az. 14 O 108/10 und LG Osnabrück, Urteil vom 24.06.2011, Az. 15 O 548/10). Im Rahmen von Vergleichen verpflichteten sich Ärzte zur Unterlassung ihrer Zuweisungspraktiken u. a. in Verfahren vor dem Landgericht München I und dem Landgericht Dortmund. Vor dem Dortmunder Landgericht führte die Wettbewerbszentrale auch ein Verfahren gegen einen HNO-Arzt, der Patienten einer Hörgeräte GmbH zugewiesen hatte, an der er als Gesellschafter unmittelbar beteiligt war. Das Gericht wirkte auf ein Anerkenntnisurteil hin, durch das dem Arzt untersagt wurde, zusätzlich zu seiner ärztlichen Tätigkeit seine Beteiligung an der Hörgeräte GmbH aufrechtzuerhalten (LG Dortmund, Anerkenntnisurteil vom 12.05.2011, Az. 16 O 259/10).

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