Gesundheit
Überblick
Apotheker
Das Werbeverhalten von Apothekern wird durch zahlreiche Normen bestimmt. Nicht nur durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG), sondern auch durch das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung sowie durch das Arzneimittelgesetz. Bonus-Programme, Preiswerbung und ähnliche Marketingaktionen müssen sich daher (auch) an diesen Spezialvorschriften messen lassen.
Die Wettbewerbszentrale klärt unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Bonus-Programmen. So war es zum Beispiel fraglich, ob auch bei der Abgabe von preisgebundenen Arzneimitteln Boni, etwa in Form von Talern, gewährt werden dürfen, oder ob durch die Abgabe dieser Boni die durch das Arzneimittelgesetz vorgegebene Preisbindung unterlaufen wird. Die Rechtsprechung beurteilte derartige Aktionen sehr unterschiedlich. Im Jahr 2010 traf der Bundesgerichtshof dann eine Grundsatzentscheidung.
In den vor dem BGH verhandelten sechs Fällen (drei davon waren Verfahren der Wettbewerbszentrale) ging es um Einkaufsgutscheine oder Bonustaler, die der Kunde beim Erwerb rezeptpflichtiger Arzneimittel erhielt und die er beim nächsten Einkauf aus dem rezeptfreien Sortiment einlösen konnte.
Die vom BGH getroffene Entscheidung war nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Form nicht vorhersehbar: Der 1. Zivilsenat macht in seinen Urteilen sehr deutlich, dass ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann vorliegt, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Er bejaht einen Verstoß vielmehr auch dann, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber wirtschaftliche Vorteile (in Form von Gutscheinen oder Talern) gewährt werden, die in den Augen des Kunden den Kauf günstiger erscheinen lassen. Nach Auffassung des BGH stellen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften zudem Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Allerdings greift der BGH dann innerhalb der Prüfung, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, auf die Geringwertigkeitsgrenze im Heilmittelwerbegesetz (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG) zurück. Er kommt damit zu dem Fazit, dass trotz der Preisbindung für Arzneimittel ein Rabatt von 1,00 Euro zulässig, ein Gutschein im Wert von 5,00 Euro dagegen unzulässig sei (Az. der Entscheidungen vom 09.09.2010: I ZR 193/07 (F 4 0092/06); I ZR 125/08 (F 4 0277/06) und I ZR 26/09 (F 4 0444/06); I ZR 37/08; I ZR 72/08; I ZR 98/08). Die Frage, ob das deutsche Arzneimittelrecht auch für in den Niederlanden ansässige Apotheken gilt, hat der BGH dem gemeinsamen Senat vorgelegt. Dieser hat am 22. August 2012 entschieden, dass die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften über die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für niederländische Versandapotheken gelten, die deutsche Kunden beliefern (Beschluss vom 22. August 2012, GmS-OGB 1/10). Mehr Informationen hierzu finden Sie in der News der Wettbewerbszentrale "Deutsches Arzneimittelpreisrecht gilt auch für niederländische Versandapotheke" hier >>.
Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit ist derzeit die Auslegung des § 7 HWG. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2001 sowohl das Rabattgesetz als auch die Zugabeverordnung aufgehoben. Im Bereich der Gesundheitswerbung wurde allerdings das Verbot von Zuwendungen, Zugaben und Rabatten ganz bewusst beibehalten. Die maßgebliche Vorschrift ist § 7 HWG, der in der wettbewerbsrechtlichen Praxis eine große Rolle spielt. Die Vorschrift beschränkt die Werbung mit Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Sie ist in den letzten Jahren erheblich geändert worden, zuletzt mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG), das am 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist. Die zahlreichen Änderungen haben leider nicht zu einer anwenderfreundlichen Fassung geführt. Im Gegenteil - die Norm besteht aus einem Grundsatz, verschiedenen Ausnahmen und Rückausnahmen. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG enthält eine wichtige Regelung für Arzneimittel. Geld- oder Naturalrabatte sind danach von dem Zuwendungsverbot grundsätzlich ausgenommen. Hiervon wiederum gibt es zwei Rückausnahmen für Arzneimittel, die ebenfalls in dieser Vorschrift geregelt sind.
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Die Wettbewerbszentrale klärt unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Bonus-Programmen. So war es zum Beispiel fraglich, ob auch bei der Abgabe von preisgebundenen Arzneimitteln Boni, etwa in Form von Talern, gewährt werden dürfen, oder ob durch die Abgabe dieser Boni die durch das Arzneimittelgesetz vorgegebene Preisbindung unterlaufen wird. Die Rechtsprechung beurteilte derartige Aktionen sehr unterschiedlich. Im Jahr 2010 traf der Bundesgerichtshof dann eine Grundsatzentscheidung.
In den vor dem BGH verhandelten sechs Fällen (drei davon waren Verfahren der Wettbewerbszentrale) ging es um Einkaufsgutscheine oder Bonustaler, die der Kunde beim Erwerb rezeptpflichtiger Arzneimittel erhielt und die er beim nächsten Einkauf aus dem rezeptfreien Sortiment einlösen konnte.
Die vom BGH getroffene Entscheidung war nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Form nicht vorhersehbar: Der 1. Zivilsenat macht in seinen Urteilen sehr deutlich, dass ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann vorliegt, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Er bejaht einen Verstoß vielmehr auch dann, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber wirtschaftliche Vorteile (in Form von Gutscheinen oder Talern) gewährt werden, die in den Augen des Kunden den Kauf günstiger erscheinen lassen. Nach Auffassung des BGH stellen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften zudem Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Allerdings greift der BGH dann innerhalb der Prüfung, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, auf die Geringwertigkeitsgrenze im Heilmittelwerbegesetz (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG) zurück. Er kommt damit zu dem Fazit, dass trotz der Preisbindung für Arzneimittel ein Rabatt von 1,00 Euro zulässig, ein Gutschein im Wert von 5,00 Euro dagegen unzulässig sei (Az. der Entscheidungen vom 09.09.2010: I ZR 193/07 (F 4 0092/06); I ZR 125/08 (F 4 0277/06) und I ZR 26/09 (F 4 0444/06); I ZR 37/08; I ZR 72/08; I ZR 98/08). Die Frage, ob das deutsche Arzneimittelrecht auch für in den Niederlanden ansässige Apotheken gilt, hat der BGH dem gemeinsamen Senat vorgelegt. Dieser hat am 22. August 2012 entschieden, dass die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften über die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für niederländische Versandapotheken gelten, die deutsche Kunden beliefern (Beschluss vom 22. August 2012, GmS-OGB 1/10). Mehr Informationen hierzu finden Sie in der News der Wettbewerbszentrale "Deutsches Arzneimittelpreisrecht gilt auch für niederländische Versandapotheke" hier >>.
Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit ist derzeit die Auslegung des § 7 HWG. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2001 sowohl das Rabattgesetz als auch die Zugabeverordnung aufgehoben. Im Bereich der Gesundheitswerbung wurde allerdings das Verbot von Zuwendungen, Zugaben und Rabatten ganz bewusst beibehalten. Die maßgebliche Vorschrift ist § 7 HWG, der in der wettbewerbsrechtlichen Praxis eine große Rolle spielt. Die Vorschrift beschränkt die Werbung mit Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Sie ist in den letzten Jahren erheblich geändert worden, zuletzt mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG), das am 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist. Die zahlreichen Änderungen haben leider nicht zu einer anwenderfreundlichen Fassung geführt. Im Gegenteil - die Norm besteht aus einem Grundsatz, verschiedenen Ausnahmen und Rückausnahmen. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG enthält eine wichtige Regelung für Arzneimittel. Geld- oder Naturalrabatte sind danach von dem Zuwendungsverbot grundsätzlich ausgenommen. Hiervon wiederum gibt es zwei Rückausnahmen für Arzneimittel, die ebenfalls in dieser Vorschrift geregelt sind.
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Ärzte, Zahnärzte
Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren das ärztliche Berufsrecht erheblich liberalisiert. Das ehemalige ärztliche Werbeverbot wandelte sich in den letzten Jahren zum ärztlichen Werberecht. Dabei wird aber nach den Erfahrungen der Wettbewerbszentrale über diese vermeintlich neue Freiheit oft vergessen, dass diese durch allgemeine Regeln wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) begrenzt wird. Das HWG dient dem Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass die Werbung für Arzneimittel oder Verfahren und Behandlungen zwar nicht verboten werden, aber bestimmten Beschränkungen unterliegen sollen. So enthält das HWG zahlreiche Restriktionen, insbesondere verbietet es suggestive Werbemethoden. Zentrale Vorschrift ist hier § 11 HWG, der einen ganzen Katalog verbotener suggestiver Werbemethoden normiert, die im Einzelhandel üblich sein mögen, im Gesundheitsbereich wegen der Gefahren für die menschliche Gesundheit aber unerwünscht sind. Weiterhin findet sich in § 3 HWG das Verbot irreführender Werbung. § 7 HWG regelt die grundsätzliche Unzulässigkeit von Zuwendungen
Ein weiteres Schwerpunktthema ist derzeit im Arztbereich die Tatsache, dass die ärztliche Autorität von Unternehmern gerne genutzt wird, um über Ärzte den Absatz ihrer Produkte oder Dienstleistungen anzukurbeln. Der Bundesgerichtshof hat auf Betreiben der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 02.06.2005 (Az. I ZR 317/02) einem Arzt untersagt, aus einem Depot in seiner Praxis Blutzuckerteststreifen an Patienten abzugeben. Der Mediziner betrieb eine Praxis, die auf Diabetiker spezialisiert ist. Blutzuckerteststreifen werden von Diabetikern in großer Menge benötigt und sind in Apotheken und Sanitätshäusern erhältlich. Die Patienten wenden sie zu Hause an, um regelmäßig ihren Blutzuckerspiegel zu kontrollieren. Der beklagte Arzt bot die Produkte aus dem Depot, das ihm von einem Sanitätshaus eingerichtet worden war, an. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Verfahrensweise mit Blick auf die Regelungen im ärztlichen Berufsrecht beanstandet. Danach ist Ärzten im Regelfall die Abgabe von Produkten im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit untersagt. Hintergrund dieser Regelung ist die Befürchtung, dass das besondere Vertrauen in den Arztberuf zur Verkaufsförderung von Produkten missbraucht werden könnte.
Der Verkauf von Diätprodukten in den Räumen einer Arztpraxis ist dagegen zulässig. Das OLG Frankfurt hatte in dem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren noch die Ansicht vertreten, dass ein niedergelassener Arzt, der eine gewerbliche Diät- und Ernährungsberatung bzw. die Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Lebensmitteln in seinen Praxisräumen betreibe, gegen seine Berufspflichten verstoße (Urteil vom 14.04.2005, Az. 6 U 111/04, WRP 2005, 1037). Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung dahingehend präzisiert, dass ein Arzt in seinen Räumen eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführen darf, diese aber im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit sowohl in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher als auch rechtlicher Hinsicht getrennt halten muss (BGH, Urteil vom 29.05.2008, Az. I ZR 75/05, WRP 2008, 1178).
Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich der „Preiswerbung“. In den letzten Jahren ist vermehrt die Tendenz bei Ärzten festzustellen, sich der Mittel des Einzelhandels wie Rabatte, Zugaben, Sonderangebote etc. zu bedienen. So werden z. B. auf Internetplattformen im Rahmen von Gutscheinaktionen so genannte Schönheitsoperationen aber auch Vorsorgeleistungen wie eine professionelle Zahnreinigung mit Rabatten von zum Teil bis zu 70 % angeboten. Anders als der Einzelhandel können Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ihre Gebühren aber nicht frei festlegen. Die jeweiligen Gebührenordnungen sehen einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich-medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung etc. sein Honorar festlegt. Mit diesen Vorschriften soll zum einen der Patient vor überhöhten Gebühren geschützt werden. Zum anderen soll ein Mindesthonorar das Grundeinkommen des Arztes und somit die gleichbleibende Qualität der ärztlichen Leistung sichern. Rabatte oder Pauschalpreise sehen die Gebührenordnungen gerade nicht vor (vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 05.09.2011). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, inwieweit Ärzte Rabatte gewähren dürfen, liegt derzeit noch nicht vor.
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Ein weiteres Schwerpunktthema ist derzeit im Arztbereich die Tatsache, dass die ärztliche Autorität von Unternehmern gerne genutzt wird, um über Ärzte den Absatz ihrer Produkte oder Dienstleistungen anzukurbeln. Der Bundesgerichtshof hat auf Betreiben der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 02.06.2005 (Az. I ZR 317/02) einem Arzt untersagt, aus einem Depot in seiner Praxis Blutzuckerteststreifen an Patienten abzugeben. Der Mediziner betrieb eine Praxis, die auf Diabetiker spezialisiert ist. Blutzuckerteststreifen werden von Diabetikern in großer Menge benötigt und sind in Apotheken und Sanitätshäusern erhältlich. Die Patienten wenden sie zu Hause an, um regelmäßig ihren Blutzuckerspiegel zu kontrollieren. Der beklagte Arzt bot die Produkte aus dem Depot, das ihm von einem Sanitätshaus eingerichtet worden war, an. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Verfahrensweise mit Blick auf die Regelungen im ärztlichen Berufsrecht beanstandet. Danach ist Ärzten im Regelfall die Abgabe von Produkten im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit untersagt. Hintergrund dieser Regelung ist die Befürchtung, dass das besondere Vertrauen in den Arztberuf zur Verkaufsförderung von Produkten missbraucht werden könnte.
Der Verkauf von Diätprodukten in den Räumen einer Arztpraxis ist dagegen zulässig. Das OLG Frankfurt hatte in dem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren noch die Ansicht vertreten, dass ein niedergelassener Arzt, der eine gewerbliche Diät- und Ernährungsberatung bzw. die Abgabe von Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Lebensmitteln in seinen Praxisräumen betreibe, gegen seine Berufspflichten verstoße (Urteil vom 14.04.2005, Az. 6 U 111/04, WRP 2005, 1037). Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung dahingehend präzisiert, dass ein Arzt in seinen Räumen eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführen darf, diese aber im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit sowohl in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher als auch rechtlicher Hinsicht getrennt halten muss (BGH, Urteil vom 29.05.2008, Az. I ZR 75/05, WRP 2008, 1178).
Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich der „Preiswerbung“. In den letzten Jahren ist vermehrt die Tendenz bei Ärzten festzustellen, sich der Mittel des Einzelhandels wie Rabatte, Zugaben, Sonderangebote etc. zu bedienen. So werden z. B. auf Internetplattformen im Rahmen von Gutscheinaktionen so genannte Schönheitsoperationen aber auch Vorsorgeleistungen wie eine professionelle Zahnreinigung mit Rabatten von zum Teil bis zu 70 % angeboten. Anders als der Einzelhandel können Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ihre Gebühren aber nicht frei festlegen. Die jeweiligen Gebührenordnungen sehen einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt nach Ende der Behandlung und nach sachlich-medizinischen Kriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit der Behandlung etc. sein Honorar festlegt. Mit diesen Vorschriften soll zum einen der Patient vor überhöhten Gebühren geschützt werden. Zum anderen soll ein Mindesthonorar das Grundeinkommen des Arztes und somit die gleichbleibende Qualität der ärztlichen Leistung sichern. Rabatte oder Pauschalpreise sehen die Gebührenordnungen gerade nicht vor (vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 05.09.2011). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, inwieweit Ärzte Rabatte gewähren dürfen, liegt derzeit noch nicht vor.
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Tierärzte
Für Tierärzte gelten sowohl die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als auch die Normen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) mit zahlreichen Restriktionen, etwa dem Verbot der irreführenden Werbung in § 3 HWG.
Tierärzte haben hinsichtlich der Preisgestaltung die Vorschriften der GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) zu beachten. In diesem Bereich gibt es häufig Beschwerden, weil Tierärzte ihre Routineleistungen, etwa Kastrationen, zu „Dumping-Preisen“ anbieten, um Tierhalter an sich und die tierärztliche Praxis zu binden. Die Wettbewerbszentrale hat schon zahlreiche Fälle dieser Art außergerichtlich unterbinden können.
Tierärzte müssen sich immer häufiger gegen Berufsgruppen abgrenzen, die ebenfalls auf dem Gebiet der Tierheilkunde tätig sind, wie etwa (selbsternannte) Diplom-Tierheilpraktiker oder Diplom-Tierpsychologen. Zwar kann sich als Tierheilpraktiker oder Tierpsychologe jeder niederlassen, da diese Berufe nicht geschützt sind, die Wettbewerbszentrale hält den Begriff „Diplom“ allerdings für irreführend, wenn das Diplom von einer privaten Schule verliehen wurde. In diesen Fällen wird der unzutreffende Eindruck eines akademischen Abschlusses erweckt.
Eine anschauliche Erläuterung der wettbewerbsrechtlichen "Spielregeln" zur Werbung für die Tierarztpraxis ist abgedruckt in: Deutsches Tierärzteblatt 7/2007, Seite 828 ff.
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Tierärzte haben hinsichtlich der Preisgestaltung die Vorschriften der GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) zu beachten. In diesem Bereich gibt es häufig Beschwerden, weil Tierärzte ihre Routineleistungen, etwa Kastrationen, zu „Dumping-Preisen“ anbieten, um Tierhalter an sich und die tierärztliche Praxis zu binden. Die Wettbewerbszentrale hat schon zahlreiche Fälle dieser Art außergerichtlich unterbinden können.
Tierärzte müssen sich immer häufiger gegen Berufsgruppen abgrenzen, die ebenfalls auf dem Gebiet der Tierheilkunde tätig sind, wie etwa (selbsternannte) Diplom-Tierheilpraktiker oder Diplom-Tierpsychologen. Zwar kann sich als Tierheilpraktiker oder Tierpsychologe jeder niederlassen, da diese Berufe nicht geschützt sind, die Wettbewerbszentrale hält den Begriff „Diplom“ allerdings für irreführend, wenn das Diplom von einer privaten Schule verliehen wurde. In diesen Fällen wird der unzutreffende Eindruck eines akademischen Abschlusses erweckt.
Eine anschauliche Erläuterung der wettbewerbsrechtlichen "Spielregeln" zur Werbung für die Tierarztpraxis ist abgedruckt in: Deutsches Tierärzteblatt 7/2007, Seite 828 ff.
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Pharma-Industrie
Die Werbung pharmazeutischer Unternehmen muss sich an den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) messen lassen. Darüber hinaus gelten allerdings zahlreiche Spezialnormen, wie insbesondere das Heilmittelwerbegesetz, das zahlreiche Restriktionen enthält, und das Arzneimittelgesetz.
Häufiger Anlass von Beschwerden ist die Preisgestaltung, insbesondere aber die Rabattierung bei Arzneimitteln. Hier ist insbesondere § 7 HWG zu beachten, der in der wettbewerbsrechtlichen Praxis eine große Rolle spielt. Die Vorschrift beschränkt die Werbung mit Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Sie ist in den letzten Jahren erheblich geändert worden, zuletzt mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG), das am 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist. Die Norm beinhaltet ein kompliziertes Regelungsgefüge bestehend aus einem Grundsatz, verschiedenen Ausnahmen und Rückausnahmen. Eine wichtige Vorschrift für Arzneimittel findet sich in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Hiernach sind Geld- oder Naturalrabatte vom Zuwendungsverbot grundsätzlich ausgenommen. Hiervon gibt es wiederum zwei Rückausnahmen für Arzneimittel, die ebenfalls in dieser Vorschrift geregelt sind. Gegenstand von Beschwerden und Prozessen sind derzeit hohe Rabatte, die Pharmaunternehmen Apothekern anbieten.
Zur Werbung mit Anwendungsgebieten für homöopathische Arzneimittel hat die Wettbewerbszentrale eine Grundsatzentscheidung erstritten (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10). Gegenstand des Verfahrens war die Broschüre eines pharmazeutischen Unternehmers, die an Ärzte oder Heilpraktiker verteilt wurde. In der Broschüre warb das Unternehmen für seine registrierten homöopathischen Arzneimittel. § 5 HWG verbietet allerdings eine Werbung mit Anwendungsgebieten für homöopathische Arzneimittel. Der Wortlaut der Norm unterscheidet nicht danach, ob sich die Werbung an den Verbraucher richtet oder an Fachkreise. Hintergrund dieser Sonderregelung ist die Tatsache, dass Fertigarzneimittel, die als homöopathische Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden, keine Zulassung, sondern lediglich eine Registrierung benötigen. Dem Antrag auf Registrierung sind die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Angaben über die Wirkungen und der Anwendungsgebiete beizufügen, denn Wirksamkeitsnachweise für bestimmte Anwendungsgebiete sind bei homöopathischen Arzneimitteln kaum zu führen. Bereits das Oberlandesgericht Hamm hatte die Auffassung vertreten, dass das Werbeverbot des § 5 HWG nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck auch dann gelte, wenn sich die Information nur an das Fachpublikum richte (OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2010, Az. I 4 U 218/09). Der Bundesgerichtshof hat nunmehr diese Entscheidung bestätigt.
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Häufiger Anlass von Beschwerden ist die Preisgestaltung, insbesondere aber die Rabattierung bei Arzneimitteln. Hier ist insbesondere § 7 HWG zu beachten, der in der wettbewerbsrechtlichen Praxis eine große Rolle spielt. Die Vorschrift beschränkt die Werbung mit Zuwendungen und sonstigen Werbegaben. Sie ist in den letzten Jahren erheblich geändert worden, zuletzt mit dem Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG), das am 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist. Die Norm beinhaltet ein kompliziertes Regelungsgefüge bestehend aus einem Grundsatz, verschiedenen Ausnahmen und Rückausnahmen. Eine wichtige Vorschrift für Arzneimittel findet sich in § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Hiernach sind Geld- oder Naturalrabatte vom Zuwendungsverbot grundsätzlich ausgenommen. Hiervon gibt es wiederum zwei Rückausnahmen für Arzneimittel, die ebenfalls in dieser Vorschrift geregelt sind. Gegenstand von Beschwerden und Prozessen sind derzeit hohe Rabatte, die Pharmaunternehmen Apothekern anbieten.
Zur Werbung mit Anwendungsgebieten für homöopathische Arzneimittel hat die Wettbewerbszentrale eine Grundsatzentscheidung erstritten (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 96/10). Gegenstand des Verfahrens war die Broschüre eines pharmazeutischen Unternehmers, die an Ärzte oder Heilpraktiker verteilt wurde. In der Broschüre warb das Unternehmen für seine registrierten homöopathischen Arzneimittel. § 5 HWG verbietet allerdings eine Werbung mit Anwendungsgebieten für homöopathische Arzneimittel. Der Wortlaut der Norm unterscheidet nicht danach, ob sich die Werbung an den Verbraucher richtet oder an Fachkreise. Hintergrund dieser Sonderregelung ist die Tatsache, dass Fertigarzneimittel, die als homöopathische Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden, keine Zulassung, sondern lediglich eine Registrierung benötigen. Dem Antrag auf Registrierung sind die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Angaben über die Wirkungen und der Anwendungsgebiete beizufügen, denn Wirksamkeitsnachweise für bestimmte Anwendungsgebiete sind bei homöopathischen Arzneimitteln kaum zu führen. Bereits das Oberlandesgericht Hamm hatte die Auffassung vertreten, dass das Werbeverbot des § 5 HWG nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck auch dann gelte, wenn sich die Information nur an das Fachpublikum richte (OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2010, Az. I 4 U 218/09). Der Bundesgerichtshof hat nunmehr diese Entscheidung bestätigt.
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Krankenkassen
Seit Anfang 1996 können Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen in wesentlich weiterem Umfang als bis zu jenem Zeitpunkt zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Dieses erheblich erweiterte Wahlrecht der Verbraucher hat dazu geführt, dass die gesetzlichen Krankenkassen verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Mitglieder zu halten oder neue Mitglieder zu gewinnen. Während für Streitigkeiten von Krankenkassen untereinander der Sozialrechtsweg gegeben ist, ist maßgebliches Kriterium bei Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Wettbewerbsverbänden wie der Wettbewerbszentrale die Frage, ob der Rechtsstreit eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft (BGH, Urteil vom 23.02.2006, Az. I ZR 164/03, WRP 2006, 747; BGH, Beschluss vom 09.11.2006, Az. I ZB 28/06; BGH, Beschluss vom 30.01.2008, Az. I ZB 8/07). Die Wettbewerbszentrale kann nicht tätig werden, wenn es um die Erfüllung der den Krankenkassen nach dem SGB V obliegenden Aufgaben geht. Werden die Unterlassungsansprüche dagegen auf einen Verstoß gegen Vorschriften des UWG gestützt, die jeder private Mitbewerber beachten muss, ist der Zivilrechtsweg gegeben. Die Wettbewerbszentrale kann den Unterlassungsanspruch geltend machen.
Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren gegen Krankenkassen geführt. In den meisten Fällen ging es um irreführende Aussagen in der Mitgliederwerbung. So warb zum Beispiel eine Krankenkasse mit dem Namen „offizielle Krankenkasse der deutschen Olympiamannschaft“. Diesen Namen verbot das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 07.09.2010, Az. I 20 U 108/09) als irreführend (vgl. News der Wettbewerbszenrale vom 08.10.2010). Auch im Krankenkassenbereich wird eine Werbung mit Testergebnissen offenbar immer attraktiver. Wie in anderen Branchen auch orientieren sich Kunden im Rahmen ihrer Kaufentscheidungen an Vergleichsuntersuchungen und ihren Ergebnissen. Dabei gelten für Krankenkassen natürlich die gleichen Maßstäbe wie für andere Branchen auch: Die Testergebnisse müssen zutreffend wiedergegeben werden, der Test muss durch Fundstellen für den Verbraucher leicht auffindbar sein und Ergebnisse dürfen nicht durch aktuellere Tests überholt sein (vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 26.11.2010).
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Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Verfahren gegen Krankenkassen geführt. In den meisten Fällen ging es um irreführende Aussagen in der Mitgliederwerbung. So warb zum Beispiel eine Krankenkasse mit dem Namen „offizielle Krankenkasse der deutschen Olympiamannschaft“. Diesen Namen verbot das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 07.09.2010, Az. I 20 U 108/09) als irreführend (vgl. News der Wettbewerbszenrale vom 08.10.2010). Auch im Krankenkassenbereich wird eine Werbung mit Testergebnissen offenbar immer attraktiver. Wie in anderen Branchen auch orientieren sich Kunden im Rahmen ihrer Kaufentscheidungen an Vergleichsuntersuchungen und ihren Ergebnissen. Dabei gelten für Krankenkassen natürlich die gleichen Maßstäbe wie für andere Branchen auch: Die Testergebnisse müssen zutreffend wiedergegeben werden, der Test muss durch Fundstellen für den Verbraucher leicht auffindbar sein und Ergebnisse dürfen nicht durch aktuellere Tests überholt sein (vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 26.11.2010).
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