E-Commerce/IT
Überblick
Pflichtverletzungen können zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen der Mitbewerber oder anderer Klagebefugter (z. B. Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen wie die Verbraucherschutzvereine oder Kammern) führen. Daneben sind Verstöße gegen § 5 TMG bußgeldbewehrt.
Anbieterkennzeichnungspflicht (§ 5 TMG)
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) müssen Telediensteanbieter (das sind alle Unternehmer, die über das Internet Waren oder Dienstleistungen vertreiben, aber auch Betreiber von werblichen Webseiten eines Unternehmens, wenn keine direkte Bestellmöglichkeit besteht) für geschäftsmäßige Angebote bestimmte Informationen auf den Webseiten verfügbar halten.
Darunter fallen:
Darunter fallen:
- Name und (ladungsfähige) Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- E-Mail-Adresse und weitere Kontaktmöglichkeit, z. B. Telefonnummer, Kontaktformular (EuGH, Urteil v. 16.10.2008, Rs. C-298/07)
- ggf. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (betrifft beispielsweise Finanzdienstleister und Versicherungen)
- ggf. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
- ggf. (bei so genannten qualifizierten Berufen, z. B. Rechtsanwälten, Ärzten oder Ausübenden eines Gesundheitshandwerks) die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Hinweise dazu, wie diese zugänglich sind
- ggf. in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, die Angabe dieser Nummer (nicht zu verwechseln mit der Steuernummer)
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Informationspflichten im Fernabsatz (§§ 312c f. BGB i. V. m. EGBGB)
§ 312c BGB und Art. 246 §§ 1, 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) sehen eine ganze Reihe von Informationen vor, die dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags, d. h. bereits mit der Freischaltung des Angebots auf der Versteigerungsplattform, übermittelt werden müssen. Die wesentlichen, im Online-Handel und bei Internet-Versteigerungen zu beachtenden Informationspflichten sind:
- Identität des Unternehmers und öffentliches Unternehmensregister, wenn der Rechtsträger eingetragen ist, samt Registernummer oder gleichwertiger Kennung
- Identität eines Vertreters des Unternehmers, in dem Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat (oder die Identität einer anderen Person, mit der der Verbraucher geschäftlich zu tun hat)
- ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und des/der o. g. Vertreter/s (d. h. eine Postfachangabe ist nicht ausreichend, außerdem muss eine vertretungsberechtigte natürliche Person angegeben sein, z. B. bei Kleingewerbetreibenden der Inhaber der Firma, wenn er sich nicht aus dem Firmennamen ergibt, oder bei der GmbH der Geschäftsführer)
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung (wann der Vertrag zu Stande kommt ergibt sich dagegen bereits aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versteigerungsplattform)
- anfallende Liefer- und Versandkosten sowie mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
- Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (dazu sollte das Muster aus Anlage 1 und 2 zu Art. 246 EGBGB verwendet werden, das Sie ebenfalls bei uns auf den Webseiten finden; zum grundsätzlichen Bestehen des Widerrufsrechts bei Online-Auktionen vgl. BGH, Urteil v. 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03)
Alle zu erteilenden Informationen müssen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden (vgl. BGH, Urteil v. 05.10.2004, Az. VIII ZR 382/04 – Bestellübersicht; BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 66/08 - Holzhocker).
Nach dem Vertragsschluss müssen dann spätestens bis zur Übersendung der Ware die folgenden Informationen in Textform (d. h. per E-Mail oder schriftlich) zur Verfügung gestellt werden:
Nach dem Vertragsschluss müssen dann spätestens bis zur Übersendung der Ware die folgenden Informationen in Textform (d. h. per E-Mail oder schriftlich) zur Verfügung gestellt werden:
- die oben genannten Pflichtinformationen
- Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen
In der Praxis besonders wichtig ist das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts im Fernabsatz, das sich aus §§ 312d, 355 BGB ergibt. Die in diesem Bereich offenen Fragen, Einzelfallgestaltungen und Probleme sind nach wie vor vielfältig:
- Ist die Einräumung des Widerrufs- oder Rückgaberechts günstiger?
- Wie lang ist das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht bei Internet-Auktionen (neue Rechtslage: eine unverzüglich nach Vertragsschluss vorgenommene Textformbelehrung genügt)?
- Sollte das Muster der Widerrufsbelehrung verwendet werden (neue Rechtslage: die Muster in den Anlagen 1 und 2 zu Art. 246 EGBGB haben Gesetzesrang)?
- Welche Sachverhalte fallen unter die Ausnahmevorschriften des § 312d Abs. 4 BGB (problematisch sind – um nur einige wenige Beispiele zu nennen – Hygieneartikel, Meterware bei Stoffen, Tiernahrung, nicht schnell verderbliche geöffnete Lebensmittel)?
- Können dem Verbraucher nach einem Teilwiderruf oder einer Rückgabe einzelner Bestellungen Hinsendekosten auferlegt werden (zur Ablehnung der generellen Auferlegung vgl. EuGH, Urteil v. 15.04.2010, Rs. C-511/08)?
- Wie hoch ist der Wertersatz, der infolge der Nutzung einer Ware anfällt (zur Ablehnung eines pauschalen Wertersatzes vgl. EuGH, Urteil v. 03.09.2009, Rs. C-489/07 - Messner)?
- Wie können die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts minimiert werden?
- Wo und wie muss die Belehrung über die Rücksendekosten erfolgen (die aktuelle OLG-Rechtsprechung hält die Information in der Widerrufs- und Rückgabebelehrung nicht für ausreichend)?
Die meisten dieser Fragen können nur im Einzelfall beantwortet werden.
Informations- und Gestaltungspflichten im elektronischen Handel (§ 312e BGB i. V. m. EGBGB)
Wenn der Vertragsschluss – wie meist im Internethandel – ebenfalls über das Internet erfolgt, sind weitere Pflichten zu erfüllen. Der Unternehmer hat dem Kunden in diesen Fällen nach § 312e BGB:
- technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann
- den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen (Bestellbestätigung)
- die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Daneben sind weitere Informationspflichten rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung des Kunden zu erfüllen (Art. 246 § 2 EGBGB). Der Verbraucher muss dabei informiert werden:
- über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen
- darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
- darüber, wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann
- ggf. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
- über sämtliche einschlägige Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit diese abzurufen
Auch in diesem Bereich sind viele Einzelfragen streitig und insbesondere die praktische Umsetzung der Informations- und Gestaltungspflichten im Internethandel problematisch.
Pflichtangaben bei Preisangaben im Internet (§ 1 Abs. 2 PAngVO)
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7, Nr. 8 der BGB-InfoV in Verbindung mit § 1 Preisangabenverordnung (PAngVO) muss der Unternehmer den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie gegebenenfalls zusätzlich anfallender Liefer- und Versandkosten angeben. Weiterhin muss im Internethandel nach § 1 Abs. 2 PAngVO angegeben werden,
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten
- ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und wenn ja in welcher Höhe (die Höhe kann auch mittels einer Versandkostenübersicht, die per Hyperlink erreichbar ist, angegeben werden)
Auch hier ist die praktische Umsetzung mit Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere ist teilweise ungeklärt, wo und in welcher Form die entsprechenden Informationen untergebracht sein können.
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