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Aktuelles
Hier finden Sie aktuelle News-Beiträge der Wettbewerbszentrale. Ältere News-Beiträge können über die
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Unternehmer, die in der Vergangenheit die damals geltende Musterwiderrufsbelehrung in der Fassung, wie sie bis zum 31.03.2008 (
vgl. News vom 12.08.2008 >>) galt, verwendet haben, können sich auf deren Wirksamkeit berufen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Leasingvertrages (Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11).
In den letzten Jahren hat es häufig Fragen zur Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung a. F. gegeben. Insbesondere im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn war die Frage der Wirksamkeit des Musters in der alten Fassung Gegenstand zahlreicher wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen in der Vergangenheit.
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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12, entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, die gegenüber Verbrauchern bei offensichtlichen Mängeln eine Rügefrist von zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes vorsieht. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Verwendung einer solchen Klausel gegen § 475 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift des Verbrauchsgüterkaufs darf die Verjährungsfrist bei Neuwaren ab Übergabe der Ware nicht unter zwei Jahre abgekürzt werden.
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Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr zu schützen, hat der Gesetzgeber beschlossen, dass zukünftig Unternehmerinnen und Unternehmer klar und verständlich unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals über das Produkt bzw. über die Dienstleistung sowie den Gesamtpreis der Ware bzw. Dienstleistung informieren müssen. Weiter muss deutlich gemacht werden, dass ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird.
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Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet wurde am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt zum 1. August 2012 in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt hat der Unternehmer den Verbraucher bei kostenpflichtigen Verträgen unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – wie zum Beispiel den Preis – zu informieren.
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Die Hersteller vor allem hochwertiger und preisintensiver Markenprodukte greifen in ihren Lieferverträgen mitunter zu dem Mittel, Händlern den Vertrieb über das Internet zu beschränken oder ganz zu verbieten. Einem Prestigeverlust der Marke durch ein „Verramschen“ der Ware soll dadurch vorgebeugt werden. Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13. Oktober 2011 dem Ausschluss des Internetvertriebs durch Händler in einem selektiven Vertriebssystem einen Riegel vorgeschoben und sich damit dem Votum des Generalanwaltes (
vgl. Aktuelles vom 27.05.2011) angeschlossen.
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Am 03. August 2011 wurde das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. Teil I Nr. 41). Damit treten die Änderungen zum Widerrufsrecht am 04. August 2011 in Kraft.
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Ende Juni 2011 hat das Europäische Parlament den Entwurf einer Richtlinie über Rechte der Verbraucher im Onlinehandel (VerbraucherrechteRL) angenommen und sich damit u. a. für die „Button-Lösung“ zum Schutz vor Kostenfallen im Internet ausgesprochen:
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Die Hersteller vor allem hochwertiger und preisintensiver Markenprodukte sehen sich vielfach mit dem Umstand konfrontiert, dass ihre Produkte zu erheblich herab gesetzten Preise über das Internet verkauft und dort teilweise auch „verramscht“ werden. Die Industrie sucht daher nach Wegen, dieses Gebaren zu unterbinden und greift dazu auch zu dem Mittel, den Internetvertrieb auszuschließen. Dem sind jedoch rechtlich enge Grenzen gesetzt, wie ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zeigt,
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EBay-Händler dürfen nach den Grundsätzen von ebay nicht gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln anbieten. Ein Verkäufer von Autozubehör hatte jedoch sechs identische Radioblenden und Adapterkabel im „Sofort-Kaufen-Format“ auf der Internetplattform eBay angeboten und damit unstreitig gegen die eBay Grundsätze zum Einstellen identischer Artikel verstoßen. In diesem Verhalten sah ein anderer eBay-Verkäufer einen Wettbewerbsverstoß.
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In einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es u.a. um die Frage, ob eBay Bilder in Angeboten manuell kontrollieren muss, um eine mögliche Markenrechtverletzung seiner Anbieter auszuschließen. Dies hat der BGH verneint (I ZR 139/08).
Im vorliegenden Fall war der Hersteller des Kinderhochstuhls TrippTrapp der Auffassung, dass eBay keine ausreichenden und zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte, um zu verhindern, dass markenverletzende Angebote auf ihrem Online-Marktplatz erschienen.
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