Finanzmarkt
Aktuelles
Hier finden Sie aktuelle News-Beiträge der Wettbewerbszentrale. Ältere News-Beiträge können über die
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Mit Urteil vom 20.03.2012 hatte das Landgericht Itzehoe die comdirect bank zur Unterlassung einer irreführenden Werbung für eine Visakarte verurteilt (vgl. News vom 03.04.2012). Die Bank hatte im Internet und in Zeitungsanzeigen die Eröffnung eines „kostenlosen Girokontos“ „ohne Mindesteingang“ u. a. mit dem Hinweis beworben, dass der Kunde auch eine kostenlose EC- und Visakarte erhalte.
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Mit dieser Ankündigung bewarb ein Finanzdienstleister, der bundesweit die Stellung von Miet-bürgschaften anbietet, gegenüber Vermietern die Akzeptanz und Verwendung der von ihm angebotenen „bargeldlosen Kautionen“. Der Vermieter sollte mit diesen Hinweisen veranlasst werden, eine solche Mietbürgschaft statt einer Kautionszahlung in bar zu akzeptieren. Aus dem vom Finanzdienstleister für den Vermieter
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In gleich zwei aktuellen Fällen hatte sich die Wettbewerbszentrale mit neuen Formen getarnter Werbung zu beschäftigen. Im ersten Fall schrieb eine Versicherung ihre Bestandskunden unter Angabe der Versicherungsscheinnummer an mit einer so genannten „Kurzmitteilung“. Auf dem Kurzmitteilungszettel war angekreuzt, dass der Versicherungsnehmer zurückrufen möge mit dem Hinweis „Wir haben eine Frage zu Ihrem Vertrag. Könnten Sie uns bitte zurückrufen? Danke im Voraus.“. Kunden, die davon ausgingen, dass es um eine konkrete Frage zu ihrem bestehenden Versicherungsvertrag ging und bei der Versicherung anriefen, erfuhren dann, dass die Versicherung lediglich weitere bzw. andere Versicherungsprodukte auf diesem Wege absetzen wollte.
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In zwei Entscheidungen vom 27. November 2012 (Az. XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kauf von „Lehman-Zertifikaten“ per Telefon oder E-Mail nicht dem im Fernabsatz grundsätzlich geltenden Widerrufsrecht unterfällt. Die jeweiligen Kläger des Verfahrens hatten bei der Beklagten teilweise per Telefon, teilweise per E-Mail verschiedene Zertifikate der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. erworben, deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde.
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er für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine in zertifizierten Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 7. November 2012 – IV ZR 292/10).
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Ein Kapitalanlagenanbieter im Bereich von regenerativen Energien warb in seinen Verkaufsprospekten für den Erwerb von Genussrechten unter Hinweis auf eine „maximale Sicherheit“ sowie mit Hinweisen auf eine mögliche hohe Wertstabilität und Sicherheit auch bei steigender Inflation. Mit Urteil vom 05.09.2012, AZ 6 U 14/11, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht diese Form der Werbung für Genussrechte als irreführend untersagt.
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Mit Urteil vom 22. Mai 2012 (Az. XI ZR 290/11) hat der Bundesgerichtshof eine Entgeltklausel für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift auch auf der Grundlage des neuen Zahlungsdiensterechts für unwirksam erklärt.
Die Klausel sah vor, dass für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung einer Belastungsbuchung oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung die Sparkasse berechtigt sei, ein im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenes Entgelt zu berechnen.
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Die Wettbewerbszentrale wurde auf die Internetwerbung einer Bankendachorganisation hingewiesen, die auf ihrer Internetseite für die Angebote der von ihr vertretenen Bankhäuser warb mit dem Hinweis
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In zwei Entscheidungen vom 8. Mai 2012 (AZ XI ZR 61/11 und XI ZR 437/11) hat der Bundesgerichtshof die Auslagenersatzklauseln in Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen sowie in Nr. 12 Abs. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Banken für unwirksam erklärt.
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Ein Kreditvermittler, der nach eigenen Angaben zu den größten Finanzdienstleistern Deutschlands gehört und sich auf „schwierige Fälle“ spezialisiert hat, bewarb die von ihm angebotenen Dienstleistungen im Internet unter Abbildung eines Siegels, in dem es hieß „Geprüfter Service, kostenlos Garantie geprüft 03/2011, Servicenote: ,sehr gut’“.
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