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Energie- und Versorgungswirtschaft

Überblick

Der Schwerpunktbereich „Energie- und Versorgungswirtschaft“ lässt sich im Wesentlichen in die folgenden Tätigkeitsfelder untergliedern:

Energieträgerwettbewerb

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den großen Fachorganisationen der Energiewirtschaft und bedeutenden Unternehmen der Branche gehen bei der Wettbewerbszentrale regelmäßig Beschwerden und Anfragen aus dem Bereich des Energieträgerwettbewerbs ein. Dabei geht es in den letzten Jahren natürlich nicht mehr nur um den Wettbewerb zwischen den fossilen Energieträgern Öl, Gas und Kohle. Die erneuerbaren Energien bzw. die Energieträger Holz, Sonne, Erdwärme etc. gewinnen zunehmend an Bedeutung. Damit haben sich auch die wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen verändert. Neben der Kostenseite rücken Umweltaspekte in der Werbung immer mehr in den Vordergrund. Problem dabei ist, dass sowohl kosten- als auch umweltbezogene Einzelaspekte unvollständig oder verallgemeinernd zur zentralen Werbebotschaft gemacht werden, was nicht selten zu einer Irreführung (§§ 5, 5 a UWG) der angesprochenen Verkehrskreise führt. Was die Kostenseite anbelangt, so geht es z. B. um die Frage nach der erkennbaren Abgrenzung eines reinen Brennstoffkostenvergleichs von einem Vollkostenvergleich oder nach der Zulässigkeit stichtagsbezogener Preisvergleiche. Was die Werbung mit Umweltaspekten betrifft, so stehen Aussagen rund um den Klimaschutz (wie z. B. „völlig frei von Emissionen“, „100 % umweltfreundlich“ oder „CO2-neutral“) im Focus. Da Werbung für bestimmte Energieträger die angesprochenen Verbraucher regelmäßig zum Wechsel des Energieträgers motivieren soll und es somit um geschäftliche Entscheidungen geht, die langfristig angelegt sind und erhebliche Investitionskosten verursachen, muss hier auf Korrektheit geachtet werden.

Kooperierende Berufsgruppen und Absatzmittler

Weiterhin gibt es besondere Fallkonstellationen, die sich z. B. als Folge von Gesetzesänderungen ergeben können und die die Wettbewerbszentrale dann für eine gewisse Zeit beschäftigen. Aktuelles Beispiel dafür ist eine Fallgruppe aus dem Bereich der „Energie- und Versorgungswirtschaft“, zu der die Wettbewerbszentrale eine Vielzahl von Anfragen und insbesondere auch Beschwerden zu verzeichnen hat, und zwar die privatwirtschaftliche Betätigung von Schornsteinfegern. Diese ist nach der Aufhebung des Nebenerwerbsverbots in § 14 Schornsteinfegergesetz (SchfG) seit 2009 zwar grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist es aber, wenn es in der Werbung für solche privatwirtschaftlichen Tätigkeiten zu einer Verknüpfung mit der hoheitlichen Bestellung als Bezirksschornsteinfeger kommt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn mit Aussagen wie „Schornsteinfeger sorgen für Ihren Brandschutz“ und „Fragen Sie Ihren Bezirksschornsteinfeger“ für den Verkauf von Rauchmeldern geworben wird, deren Vertrieb nicht zu den Kernaufgaben nach § 13 SchfG gehört. Dann liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot und eine unsachliche Beeinflussung vor. Zurzeit sind in diesem Bereich gerichtliche Verfahren bei mehreren Gerichten anhängig.

Strommarkt und Vertriebspraktiken

Der Strommarkt ist umkämpft. Einzelne Anbieter bedienen sich vor diesem Hintergrund aggressiver Vertriebsmethoden, um neue Verträge zur Energieversorgung abschließen zu können. Auf der Grundlage zahlreicher Beschwerden befasst sich die Wettbewerbszentrale seit geraumer Zeit mit der Eindämmung dieser Methoden, u. a. des sogenannten „Stadtwerketricks“. Bei dieser speziellen Vorgehensweise werden gezielt ältere Personen angesprochen und durch die wahrheitswidrige Behauptung, man sei „von den Stadtwerken“ zunächst dazu gebracht, den Werbern Einlass zu gewähren. Durch weitere irreführende Behauptungen wie z. B. „die Stadtwerke gibt’s nicht mehr“ oder Bezeichnung des eigenen Tarifs als einen solchen des örtlichen Grundversorgers, sollen die so Überrumpelten dann zu einem Wechsel des Anbieters gebracht werden. Die Wettbewerbszentrale ist gegen entsprechende Praktiken gerichtlich vorgegangen. Die Verfahren vor den Landgerichten in Hamburg, Frankfurt am Main und München sind zum Teil noch anhängig.

Zu den unzulässigen Vertriebspraktiken auf dem Strommarkt zählt auch die belästigende Telefonwerbung. In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Wettbewerbszentrale einen Vermittler von Energielieferverträgen, zu dem zahlreiche Beschwerden über Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung vorlagen, zur Unterlassung verurteilt (Versäumnisurteil vom 21.09.2011, Az. 3-08 O 50/11).

Zu den Fällen rund um das Thema „Strom“ gehören nicht zuletzt aber auch die Sachverhalte, in denen ein Energieanbieter das Sicherheitsbedürfnis der Konsumenten mit einer Preisgarantie anspricht, ohne in der Werbung darauf hinzuweisen, dass die Preisgarantie unter dem Vorbehalt schwankender bzw. steigender variabler Kostenanteile, wie z. B. der EEG-Umlage, steht. Auch in solchen Fällen ist die Wettbewerbszentrale in der jüngeren Vergangenheit aktiv geworden und hat Abmahnungen ausgesprochen.

Mobilität

„Mobilität“ ist ein weiteres Thema, mit dem sich der Schwerpunktbereich „Energie- und Versorgungswirtschaft“ immer wieder einmal befasst. Dabei ging es in der Vergangenheit z. B. um die Werbung eines Fahrzeugherstellers für seine mit Autogasbetrieb ausgerüstete neue Modelle. Im Rahmen eines Preisvergleichs hatte der Hersteller den Preis für 1 Liter Autogas dem Erdgas-Preis gegenübergestellt, ohne den unterschiedlichen Energiegehalt zu berücksichtigen. In einem aktuellen Fall hatten Bayerische Stadtwerke das als Antriebsenergie angebotene Erdgas als Alternative zu E10 beworben mit dem Hinweis auf eine pauschale Preisersparnis pro 100 km. Diese ließ jedoch Umstände wie Fahrzeugklasse und Motorenauslegung völlig unberücksichtigt.

Wasserwirtschaft

Schließlich hat sich die Wettbewerbszentrale auch im Bereich der Wasserwirtschaft in den vergangenen Jahren darum gekümmert, dass die wettbewerbsrechtlichen Regeln eingehalten werden. Im Wesentlichen ging es in diesen Fällen um die Frage der Notwendigkeit des Einsatzes von Produkten wie Wasseraufbereitungsanlagen oder Wasserfilter. In der entsprechenden Werbung war versucht worden, die Qualität des Trinkwassers in Deutschland als bedenklich, die gesetzlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung als nicht ausreichend und den Einsatz der beworbenen Produkte vor diesem Hintergrund als notwendig darzustellen. Zu diesem Zweck wurde z. B. behauptet, dass das von den Versorgern zur Verfügung gestellte Trinkwasser „eine schlechte Wirkung auf den Organismus habe“ und bei Babys „zu gesundheitlichen Langzeitfolgen oder gar zum Tod führen könne“. Eine solche Werbung mit Angst und Sorge vor gesundheitlichen Schäden ist von der Wettbewerbzentrale in zwei Fällen vor dem Landgericht Krefeld (Urteil vom 14.09.2006, Az. 12 O 57/06) und dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 24.07.2006, Az. 37 O 38/06) erfolgreich beanstandet worden.

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